WENIGER VERSTÖSSE GEGEN DAS SUBSIDIARITÄTSPRINZIP (UNTERRICHTUNG)
Berlin: (hib/BOB-fi) Die Zahl der Vorschläge der EU-Kommission für neue Rechtsetzungsakte in der Gemeinschaft ist weiter rückläufig.
Auch gäben diese Vorschläge immer weniger Anlass zu Beanstandungen wegen eines aus deutscher Sicht bestehenden Verstoßes gegen das sogenannte Subsidiaritätsprinzip, teilt die Bundesregierung in einer Unterrichtung (14/4017, Subsidiaritätsbericht 1999) mit.
Habe es im Jahre 1995 noch 13 derartige Rügen bei 232 geprüften Rechtsakten gegeben, so seien es im Zeitraum 1. April 1999 bis 31. März 2000 nur noch zwei von 60 gewesen.
Nach dem im EG-Vertrag verankerten Subsidiaritätsprinzip soll die Gemeinschaft in Bereichen, welche nicht in ihrer ausschließliche Zuständigkeit fallen, nur dann tätig werden, wenn die Ziele auf der Ebene der Mitgliedstaaten nicht ausreichend erreicht werden können und wegen ihres Umfanges und ihrer Wirkung besser auf EU-Ebene zu erreichen sind.
Die zwei von der Bundesregierung (und auch vom Bundesrat) beanstandeten Vorschläge betreffen zum einen Maßnahmen gegen den Betrug und die Fälschung im Zusammenhang mit bargeldlosen Zahlungsmitteln, zum anderen Vorhaben, mit denen die Nutzung des Finanzsystems zum Zweck der Geldwäsche verhindert werden soll.
In beiden Fällen hat die Regierung eigenen Angaben zufolge mit ihren Bedenken bereits Änderungen der Texte in den Ratsgremien erreicht, so dass die Beanstandungen voraussichtlich ausgeräumt werden könnten.
Die Regierung vermag laut Unterrichtung derzeit noch nicht zu beurteilen, ob die Zahl der Problemfälle aufgrund der Aktivitäten der von Romano Prodi geleiteten EU-Kommission wieder zunehmen wird.
Mit dem zeitgleich mit dem Vertrag von Amsterdam in Kraft getretenen Subsidiaritätsprotokoll sei jedoch ein deutliches Signal für die europäischen Organe gesetzt worden, deren Vorschläge und Beschlüsse systematisch am Subsidiaritäts- und am Verhältnismäßigkeitprinzip auszurichten.
Probleme gibt es derzeit der Regierung zufolge vor allem bei den von der Kommission vorgeschlagenen Begründungen zur Subsidiarität in den Erwägungsgründen der Rechtsakte.
Diese seien oft formelhaft und daher wenig aussagekräftig. Konfliktstoff gebe es außerdem bei der Frage, ob das Subsidiaritätsprinzip auch auf Maßnahmen im Bereich des Binnenmarktes Anwendung findet.
Während die Kommission dies verneine, vertrete Berlin die gegenteilige Auffassung und sehe sich dabei durch den Europäischen Gerichtshof bestätigt.
Von dessen Urteil zur Tabakwerbeverbot-Richtlinie würden weitere Aussagen zu dieser Problematik erwartet.
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