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227/2000
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Rechtsausschuss (Anhörung)

REFORM DES ZEUGNISVERWEIGERUNGSRECHTS ZUMEIST POSITIV BEWERTET

Berlin: (hib/SAM-re) Überwiegend positiv haben Sachverständige den Grundgedanken zur Reform des Zeugnisverweigerungsrechts bewertet.

In einer öffentlichen Anhörung des Rechtsausschusses am Mittwochmorgen standen Gesetzentwürfe der Bundesregierung und der F.D.P.

( 14/1602) auf dem Prüfstand. Diesen Initiativen zufolge sollen künftig neben Vertretern von Presse, Funk, Fernsehen und Film auch Journalisten der Informations- und Kommunikationsdienste des Internets von der Möglichkeit des Zeugnisverweigerungsrechts für selbst recherchiertes Material Gebrauch machen können.

Bislang ist dies nur für Journalisten periodisch erscheinender Veröffentlichungen und auch nur Material möglich, das ihnen von anderer Seite mitgeteilt wurde.

Benno Pöppelmann vom Deutschen Journalistenverband in Bonn begrüßte die Ausdehnung des Zeugnisverweigerungsrechtes, da die existierenden Regelungen in der Praxis den Belangen der Pressefreiheit nicht sachgerecht Rechnung trügen.

Er verwies auf eine Zählung des Verbandes, der zufolge in den Jahren 1987 bis 1998 in 133 Fällen Durchsuchungen von Redaktionsräumen oder Beschlagnahmen von Material angeordnet worden seien.

Auch Professor Stefan Barton von der Universität Bielefeld schloss sich der Einschätzung an, Redaktionen von Medien seien nicht vor überzogenen Durchsuchungen geschützt, was das Funktionieren der vierten Gewalt beeinträchtige.

Der Rechtsexperte verwies in diesem Zusammenhang auf ein fehlendes Beweisverwertungsverbot für beschlagnahmtes Material, das in beiden Gesetzesvorhaben nicht angesprochen werde.

Barton machte deutlich, dass ein Beweisverwertungsverbot nach erfolgter Beschlagnahme gerade dann wichtig, aber nicht gesetzlich geregelt sei, wenn sich der Verdacht der Beteiligung als unbegründet erweise.

Eine Reihe von Sendeanstalten und Verbänden hätten sich in diesem Zusammenhang für ein ausdrückliches Verwertungsverbot für den Fall eingesetzt, daß der Tatverdacht sich später als unbegründet herausstellt.

Umstritten war der Vorschlag von Professor Felix Herzog von der Humboldt-Universität Berlin, beschlagnahmtes Material zuerst von einer nicht den Strafverfolgungsbehörden angehörenden Person, etwa einem Ombudsmann, auf die Relevanz für ein Strafverfahren hin prüfen zu lassen.

Dieser sollte dann eine verbindliche Entscheidung treffen, ob das beschlagnahmte Foto-, Film- oder Druckmaterial den Strafverfolgungsbehörden zur Verfügung gestellt werden sollte.

Keine Zustimmung fand dieser Vorschlag bei der Richterin Karin Schröder vom Oberlandesgericht Dresden, die darin lediglich die "Verschiebung einer Entscheidung" sah.

Sie verneinte den gesetzgeberischen Handlungsbedarf generell, da die aufgezählten Einzelfälle von Durchsuchungen eine Gesetzesänderung nicht tragen würden.

Als problematisch schätzte sie eine Ausdehnung des Zeugnisverweigerungsrechts für die Berufsgruppe der Journalisten ein, da auch weitere Berufsgruppen diesen Schutz beantragen könnten.

Auch Reinhard Nemetz, Leitender Oberstaatsanwalt in Augsburg, plädierte dafür, bei der bisherigen Regelung zu bleiben.

Angaben der Staatsanwaltschaft Augsburg zufolge sei in den vergangen zehn Jahren nur in zwei Fällen journalistisches Material beschlagnahmt und im Zuge der Strafermittlung verwertet worden.

Diese geringe Zahl unterstreiche, dass es keines gesonderten Schutzes vor einer "übereifrigen Strafverfolgung" bedürfe.



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Verantwortlich: Uta Martensen
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Quelle: http://www.bundestag.de/bic/hib/2000/0022701
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