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046/2001
Stand: 15.02.2001
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Regierung: Auch revidiertes US-Gesetz verstößt gegen WTO-Abkommen

/Wirtschaft/Antwort

Berlin: (hib/VOM) Auch das revidierte FSC-Gesetz (Foreign Sales Corporations) der USA enthält weiterhin Exportsubventionen und verstößt damit gegen das Subventionsabkommen der Welthandelsorganisation (WTO). Diese Auffassung vertritt die Bundesregierung in ihrer Antwort ( 14/5227) auf eine Große Anfrage der F.D.P. ( 14/4194). Die FSC-Gesetzgebung sei als Ausnahme von den Regeln des US-Steuerrechts geschaffen worden, wonach Einkünfte von US-Steuerpflichtigen unter Anrechnung gezahlter ausländischer Steuern weltweit besteuert werden und bei "passiven" oder als passiv geltenden Einkünften US-beherrschter Auslandsgesellschaften durch diese Gesellschaften steuerlich "durchgegriffen" wird. Die FSC-Gesetzgebung lasse eine Gewinnaufteilung formelmäßig und damit willkürlich zu. Aus Sicht der Bundesregierung bestünden keine Bedenken gegen eine Lösung, die den Besteuerungszugriff des US-Fiskus auf solche Einkommensteile beschränken, die in den USA erwirtschaftet wurden. Dies setze aber voraus, dass die Beschränkung nur auf die Vermeidung der internationalen Doppelbesteuerung zugeschnitten ist und keine weitergehenden Steuervorteile vermittelt.

Nach der Entscheidung des WTO-Berufungsgerichts habe die US-Regierung vor einem Jahr begonnen, das FSC-Gesetz zu überarbeiten. Das Gesetz sei erst zum 15. November von Präsident Clinton unterzeichnet worden. Die Regierung nimmt an, dass US-Unternehmen jährlich rund 4 Milliarden US-Dollar auf Grund von Wettbewerbsvorteilen durch das FSC-Gesetz beim Export ihrer Produkte einnehmen konnten. Diesem Vorteil stehe ein potenzieller Wettbewerbsnachteil für EU-Unternehmen in gleicher Höhe mit negativen Folgen für Umsatz, Gewinn und Arbeitsplätze gegenüber. Die Regierung erklärt, sie vertraue darauf, dass die EU nicht gezwungen sein werde, Sanktionen gegenüber US-Importen zu verhängen. Sollte dies dennoch unausweichlich sein, so würde die EU darauf achten müssen, dass Produkte erfasst werden, die in erster Linie amerikanische Exportinteressen, nicht aber deutsche und EU-Importinteressen berühren.

Wie aus der Antwort weiter hervorgeht, beliefen sich die Exportsubventionen der EU in der Landwirtschaft 1998 auf rund 9,4 Prozent des Gesamtwerts der Agrarexporte. 1992 seien es noch 55 Prozent gewesen. Schadensersatzklagen, welche die durch den transatlantischen Bananenstreit von Strafzöllen betroffenen Unternehmen gegen die EU anstrengen wollen, misst die Regierung nur geringe Erfolgsaussichten bei. Die Auswahl der mit Strafzöllen zu belegenden Produkte sei das Resultat einer einseitigen Entscheidung der amerikanischen Behörden und nicht eines Verhaltens der EU. Daher unterstütze die Regierung solche Klagen nicht. Bisher sei es der EU in zwei Fällen nicht gelungen, die Ergebnisse von WTO-Streitschlichtungsverfahren so umzusetzen, dass alle WTO-Mitglieder sie anerkannt hätten. Zum einen betreffe dies die Einfuhrregelung der gemeinsamen Marktordnung für Bananen der EU, zum anderen gehe es um das Importverbot für hormonbehandeltes Rindfleischäüöüööüääöäü.

Quelle: http://www.bundestag.de/bic/hib/2001/2001_046/05
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