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078/2001
Stand: 20.03.2001
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Regierung prüft Steuerbegünstigung für ehrenamtliche Tätigkeiten

/Finanzen/Antwort

Berlin: (hib/VOM) Die Bundesregierung prüft derzeit, inwieweit über die bestehenden Regelungen hinaus eine Steuerbegünstigung für weitere ehrenamtliche Tätigkeiten geschaffen werden kann. Dabei werde sie auch Überlegungen der Enquete-Kommission "Zukunft des bürgerschaftlichen Engagements" berücksichtigen, teilt sie in ihrer Antwort ( 14/5445) auf eine Große Anfrage der CDU/CSU-Fraktion ( 14/3680) mit.

Zur Frage, ob es die Regierung für verantwortbar hält, ehrenamtlich tätige Vorstände von Haftungsrisiken zu entlasten, erklärt die Regierung, im Verhältnis zwischen einem ehrenamtlich Tätigen und einer von ihm geschädigten Person wäre ein gesetzlicher Haftungsausschluss oder eine Haftungsbeschränkung nicht gerechtfertigt. Sie ginge zu Lasten des Geschädigten, für dessen Schaden es unerheblich sei, wenn der Schädiger eine ehrenamtliche Tätigkeit ausgeführt habe. Er könne ihm daher Schadensersatz nicht verweigern. Auch aus steuerlicher Sicht bestünden keine durchschlagenden Gründe für eine Privilegierung ehrenamtlich tätiger Vorstände von Vereinen gegenüber den sonstigen Haftenden, so die Regierung.

Sie verweist ferner darauf, dass die "Übungsleiterpauschale" des Einkommensteuergesetzes von 2.400 DM auf 3.600 DM im Jahr angehoben worden sei. Auch sei der Kreis der begünstigten Tätigkeiten um die des "Betreuers" erweitert worden. Diese Anhebung habe im ersten Jahr zu Steuermindereinnahmen von 285 Millionen DM geführt. Die Lizenzen für Übungsleiter würden von den Sportverbänden vergeben und hätten keine sozialversicherungsrechtlichen Auswirkungen. Es sei daher anzunehmen, dass lediglich in Einzelfällen bei Betriebsprüfungen ausnahmsweise die Vorlage einer Übungsleiterlizenz verlangt wurde.

Eine Anhebung der Besteuerungsgrenze und der Zweckbetriebsgrenze von jeweils 60.000 DM würde eine größere Zahl von Vereinen wirtschaftlich entlasten und die Steuererklärungspflichten verringern, räumt die Regierung ein. Eine Anhebung wäre jedoch aus Wettbewerbsgründen nicht vertretbar. Gemeinnützige Vereine müssten nur Körperschaft- und Gewerbesteuer zahlen, wenn sie sich am allgemeinen Wirtschaftsleben beteiligten und im Wettbewerb zu steuerpflichtigen Unternehmen stünden, so die Regierung. Da von den gemeinnützigen Vereinen und den Gewerbetreibenden gleiche Leistungen angeboten würden, führten Steuervergünstigungen für nur eine Gruppe der Anbieter zu Wettbewerbsverzerrungen.

Eine Anhebung der Zweckbetriebsgrenze, also der Einnahmen aus sportlichen Veranstaltungen, käme nach Meinung der Regierung fast nur dem bezahlten Sport zugute. Vereine die nur den unbezahlten Sport förderten, könnten nach geltendem Recht unabhängig von der Höhe der Einnahmen die Behandlung ihrer sportlichen Veranstaltungen als Zweckbetrieb erreichen. Die Regierung ist nach eigenen Angaben ferner nicht bereit, die Freigrenze für Einnahmen aus sonstigen Leistungen von derzeit 500 DM im Jahr auf 1.200 DM zu erhöhen, wie von der Union angeregt.

Quelle: http://www.bundestag.de/bic/hib/2001/2001_078/08
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