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325/2001
Stand: 12.12.2001
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Änderung der Geltungsdauer von Planfeststellungsbeschlüssen abgelehnt

Ausschuss für Verkehr, Bau- und Wohnungswesen/

Berlin: (hib/RAB) Die Geltungsdauer von Planfeststellungsbeschlüssen im Bundesfernstraßenbau soll nicht von bisher fünf auf zehn Jahre verlängert werden. Dies beschloss der Ausschuss für Verkehr, Bau- und Wohnungswesen am Mittwochmittag, indem er einen entsprechenden Gesetzentwurf des Bundesrates ( 14/2994) ablehnte. Nach den Plänen der Länderkammer sollte auch mit der Neuregelung die Möglichkeit, die Geltungsfrist um zusätzliche fünf Jahre zu verlängern, beibehalten werden. Die Koalition begründete ihre Ablehnung damit, dass bei einer generellen Verlängerung der Geltungsdauer auf der Basis zehn Jahre alter Prognosen für die Wirtschaftlichkeit und für die ökologischen Auswirkungen von Baumaßnahmen gehandelt würde. Außerdem stamme die derzeitige gesetzliche Regelung von der alten Bundesregierung, argumentierten die Parlamentarier.

Die CDU/CSU betonte, dass in aller Regel nach fünf Jahren ein Verlängerungsantrag für Planfeststellungsbeschlüsse gestellt werde. Dieses Zwischenverfahren verursache erhebliche Kosten, ohne dass Bürger und Fachleute mit einbezogen würden. Im Gegensatz zum Bundesratsentwurf sprach sich die Fraktion deshalb dafür aus, die Geltungsdauer von Planfeststellungsbeschlüssen auf zehn Jahre ohne Verlängerungsoption festzulegen. Danach müssten beispielsweise ökologische Folgen von Baumaßnahmen neu überdacht werden. Genauso wie die Union stimmte die FDP für den Entwurf der Länderkammer. Der Hintergrund der Bundesratsinitiative sei die schleppende Finanzierung von Baumaßnahmen. Die Liberalen sprachen sich ebenfalls dafür aus, die Geltungsdauer auf zehn Jahre ohne Verlängerungsmöglichkeit festzulegen. Die PDS lehnte wie die Koalition den Gesetzentwurf ab, da ansonsten ihrer Meinung nach Planfeststellungsbeschlüsse auf Vorrat getroffen würden. Die Länderkammer eröffne mit ihrer Initiative die Möglichkeit, Bauvorhaben für längere Zeit auf Eis zu legen.

Quelle: http://www.bundestag.de/bic/hib/2001/2001_325/01
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