"Keine Sanktionen bei Verstoß gegen Insolvenzschutz von Arbeitszeitguthaben"
Berlin: (hib/RAB) Die Regierung ist dagegen, Sanktionen für den Fall vorzusehen, dass gesetzliche Verpflichtungen zum Insolvenzschutz von Arbeitszeitguthaben nicht beachtet werden. Den bisherigen Erkenntnissen zufolge ließen sich entsprechende Lösungen von Betrieben, die flexible Arbeitszeiten anbieten, nicht beliebig auf andere Branchen und Wirtschaftsbereiche übertragen. Um ein auf einzelne Betriebe oder Branchen zugeschnittenes Modell zu ermöglichen, wäre eine starr gesetzliche Regelung eher hinderlich als förderlich, heißt es in einer Unterrichtung ( 14/7944) über die Vereinbarungen zur Absicherung von Wertguthaben und zu Vorschlägen zur Weiterentwicklung des Insolvenzschutzes. Weiter erklärt die Regierung, die gesetzliche Regelungen des Sozialgesetzbuches zum Insolvenzschutz von Arbeitszeitguthaben hätten sich grundsätzlich bewährt und den Betrieben, die flexible Arbeitszeitmodelle anwendeten, mehr Spielraum eingeräumt. Es sei damit zu rechnen, dass bei einer zunehmenden Verbreitung von flexiblen Arbeitszeitregelungen verschiedene Sicherungsmodelle weiter entwickelt werden. Dort, wo entgegen der gesetzlichen Verpflichtung ein wirksamer Insolvenzschutz nicht vereinbart worden sei, könne es im Fall der Insolvenz des Arbeitgebers zu erheblichen Nachteilen für die betroffenen Arbeitnehmer kommen. Daher sei es für alle Beteiligten wichtig, auf eine verbesserte Insolvenzabsicherung in der Praxis hinzuwirken.