hib-Meldung
068/2002
Stand: 13.03.2002
Geteilte Meinungen zu Kosteninformationen für Krankenversicherte
14/5678) gefordert, die
Informationsmöglichkeiten der Krankenversicherten umgehend zu
verbessern. Die Kassenärztliche Bundesvereinigung (KZBV) sowie
die AOK gehen hingegen davon aus, dass die vorgeschlagene
Kosteninformationspflicht zu Gunsten des Patienten eine
"Zwangsbeglückung" sei, die auf keiner Bedarfsgrundlage
basiere. Sie entbehre zudem jeglicher finanziellen Grundlage, da
schon jetzt erhebliche Finanzierungsengpässe durch die festen
Budgets entstanden seien. Die Deutsche Krankenhausgesellschaft
(DKG) weist zudem darauf hin, dass dem Versicherten schon jetzt auf
Anfrage die geforderten Informationen zugänglich gemacht
werden. Die KZBV begründet ihre ablehnende Haltung unter
anderem damit, dass eine zeitnahe Information über die
Behandlungskosten auf Grund der Quartalsabrechnung, der
uneinheitlichen Sachleistungsvergütung und der
unterschiedlichen Dauer der Behandlungen praktisch nicht machbar
sei. Anders äußerten sich Vertreter des Bundesverbandes
der Verbraucherzentralen und der Verband der Krankenversicherten
Deutschlands (VKVD). Sie unterstützen den Unionsantrag in der
Forderung nach besseren Informationsmöglichkeiten mit dem
Hinweis, dass "Patienten großes Interesse daran haben, welche
Kosten sie verursachen". Die Verbraucherzentralen sehen in dem
Antrag zudem einen Schritt in Richtung Stärkung der
Verbrauchersouveränität. Das Informationsangebot an den
Versicherten sei bisher zu schlecht. Oft würden Patienten
nicht über alle Behandlungsoptionen informiert. Dem Patient
müsse deshalb ein transparentes Krankenversicherungssystem mit
besseren Informationsmöglichkeiten zur Verfügung stehen,
damit dieser die Rolle des "mündigen Patienten" einnehmen
könne.
Berlin: (hib/RED) Eine gesetzlich geregelte Kosteninformation
für Krankenversicherte ist umstritten. Dies ergab eine
öffentliche Anhörung des Ausschusses für Gesundheit,
die am Mittwochnachmittag stattfand. Die CDU/CSU hatte in einem
Antrag (
Quelle:
http://www.bundestag.de/bic/hib/2002/2002_068/03