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098/2002
Stand: 17.04.2002
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Unfallversicherung soll für Schäden bei ehrenamtlichen Helfern aufkommen

Petitionsausschuss/

Berlin: (hib/MIK) Die gesetzliche Unfallversicherung soll auch für Schäden bei Mitgliedern von Hilfsorganisationen aufkommen. Dafür hat sich der Petitionsausschuss eingesetzt und am Mittwochvormittag einvernehmlich beschlossen, die zugrundliegende Eingabe an das Bundesministerium für Arbeit und Sozialordnung (BMA) "zur Erwägung" zu überweisen und den Fraktionen des Deutschen Bundestages "zur Kenntnis" zu geben.

In der Petition wird ausgeführt, dass ein Mitglied der Deutschen Lebens-Rettungs-Gesellschaft (DLRG) bei einem Triathlon Wettbewerb einen Teil der Schwimmstrecke abgesichert habe. Bei der Bergung eines in einer akuten Notlage befindlichen Schwimmers sei eine Sehbrille im Wert von etwa 300 DM verloren gegangen und eine Armbanduhr im Wert von etwa 40 DM irreparabel beschädigt worden. Die Petenten beklagen nun, dass diese Schäden nicht als Versicherungsfall durch den Träger der gesetzlichen Unfallversicherung getragen würde. Sie empfinden es als unverständlich, dass Personen, die sich ehrenamtlich in Hilfsorganisationen engagieren und in diesem Zusammenhang in akuten Notlagen helfen, schlechter gestellt seien, als diejenigen, die ohne entsprechende Zugehörigkeit zu einer Hilfsorganisation tätig würden. Sie kritisieren, dass sich diese Schlechterstellung nur dadurch umgehen ließe, dass die ehrenamtlich Tätigen ihre Mitgliedschaft in den Hilfsorganisationen aufgäben, um nur noch als Privatperson an einem Einsatzort zu sein, obwohl doch gerade die organisierte Mitgliedschaft in Hilfsorganisationen im öffentlichen Interesse liege.

Das BMA bestätigte diese Sachlage: Personen, die in Unternehmen zur Hilfe bei Unglücksfällen oder im Zivilschutz unentgeltlich tätig seien oder an Ausbildungsveranstaltungen dieser Unternehmen teilnähmen, gehörten nicht zu den Anspruchsberechtigten. Dies liege unter anderem auch darin begründet, dass bei professionellen Helfern in Unglücksunternehmen davon ausgegangen werden könne, das die eingesetzten Hilfsmaterialien nicht im Besitz des Helfers, sondern der Organisation seien und der Helfer zudem gewisse Vorkehrungen hinsichtlich seiner eigenen Sachen treffen könne. Auf der anderen Seite solle verhindert werden, dass eine spontane Hilfeleistung eines nicht ehrenamtlichen Tätigen wegen möglicher Sachschäden oder eventuellen Problemen beim Schadenersatz unterbliebe. Deshalb würden diesen Personen Schadenersatz gewährt. Der Petitionsausschuss konnte diese Gründe nicht vollständig nachvollziehen. Die Unterschiede in der Behandlung von Sachschäden bei Mitgliedern und Nichtmitgliedern von Hilfsorganisationen scheine auch im Hinblick auf den Gleichheitsgrundsatz im Grundgesetz bedenklich. Deshalb solle das BMA nach Möglichkeiten der Abhilfe suchen.

Quelle: http://www.bundestag.de/bic/hib/2002/2002_098/01
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