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203/2002
Stand: 13.08.2002
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Nachträgliche Anordnung der Sicherungsverwahrung ermöglichen

/Recht/Gesetzentwurf

Berlin: (hib/NEI) Die Möglichkeit einer nachträglichen Anordnung der Unterbringung in der Sicherungsverwahrung sieht ein vom Bundesrat eingebrachter Gesetzentwurf ( 14/9847) vor. Danach soll die Sicherungsverwahrung auch noch zwischen Rechtskraft des Urteils und der Entlassung aus der Haft angeordnet werden können, wenn der Täter weiterhin gefährlich ist und die im Strafgesetzbuch genannten Voraussetzungen für eine Sicherungsverwahrung gegeben sind. Es werde hier also lediglich der Prognosezeitraum hinausgeschoben. Eine nachträgliche Anordnung solle aber auch dann möglich sein, wenn diese formellen Voraussetzungen nicht vorliegen, der Betroffene also beispielsweise Ersttäter ist. Er müsse sich dann aber einer besonders schwerwiegenden Straftat gegen die Person schuldig gemacht haben und auch nach der Entlassung mit hoher Wahrscheinlichkeit gleichartige schwerste Delikte begehen. Zur Begründung heißt es, der Freiheitsanspruch des Verurteilten müsse dort zurücktreten, wo es angesichts des staatlichen Schutzauftrags für die Rechtsgüter des Einzelnen und der Allgemeinheit unvertretbar erscheine, ihn in die Freiheit zu entlassen. Wegen der Schwere des Eingriffs in die Rechte des Betroffenen ist vorgesehen, den Einfluss des Vollstreckungsgerichts zu stärken. Nur das Gericht, das bereits im Laufe des Vollzugs regelmäßig mit dem Verurteilten befasst war, könne die Gefährlichkeit des Täters sachgerecht beurteilen.

Die Bundesregierung verweist in ihrer Stellungnahme auf das am 7. Juni vom Bundestag verabschiedete Gesetz zur Einführung der vorbehaltenen Sicherungsverwahrung, das den Schutz der Bevölkerung in verfassungskonformer Weise erhöhe. Gegen den Entwurf des Bundesrates meldet sie verfassungsrechtliche Bedenken an. So lasse sich die Ausdehnung der Regelung auf Ersttäter nicht mit dem Ultima-Ratio-Charakter der Sicherungsverwahrung vereinbaren. Für die Anordnung der Sicherungsverwahrung müsse sich die von dem Täter ausgehende Gefährlichkeit hinreichend konkretisiert haben. Dafür sei eine ausreichende Tatsachenbasis erforderlich, die diese Beurteilung zulasse. Dies wird bei einem Ersttäter regelmäßig nicht der Fall sein.

Quelle: http://www.bundestag.de/bic/hib/2002/2002_203/01
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