hib-Meldung
266/2004
Stand: 02.11.2004
Gerichtsakten mehr für die elektronische Bearbeitung zugänglich machen
15/4067) vor. Die elektronische Akte biete
gegenüber der herkömmlichen Akte unter anderem die
Vorteile, dass die Kommunikation zwischen dem Gericht und den
Verfahrensbeteiligten beschleunigt werde. Außerdem seien die
Akten kontinuierlich verfügbar, verschiedene Bearbeiter
könnten gleichzeitig zugreifen und eine örtlich
unabhängige Aktenbearbeitung werde ermöglicht. Die
elektronische Akte biete daneben einfache, komfortable und schnelle
Suchmöglichkeiten. Infolge dieser Vorteile der elektronischen
Aktenbearbeitung würden Einsparungen bei Raum-, Personal-,
Porto- und Versandkosten erwartet werden können. Bei der
Übermittlung der Dokumente auf elektronischem Wege sei aber zu
gewährleisten dass die Dokumente vollständig und
unversehrt übermittelt werden. Unbefugte dürften keine
Kenntnis vom Inhalt der Dokumente erlange können. Der Schutz
vor unbefugter Kenntnisnahme sei durch geeignete technische
Maßnahmen sicherzustellen. Würden personenbezogenen
Daten über allgemein zugängliche Netze übertragen,
sei die Vertraulichkeit insbesondere durch Verschlüsselung
herzustellen. Der Bundesrat macht unter anderem den Vorschlag, dass
die technische Entwicklung und die inzwischen weite Verbreitung des
Internets als Informations- und Kommunikationsmedium zu nutzen, den
Zugang zu Veröffentlichungen der Gerichte benutzerfreundlicher
und kostengünstiger zu gestalten. Veröffentlichungen in
Tageszeitungen blieben zumeist lokal begrenzt und seien für
Leser eher unübersichtlich gestaltet. Veröffentlichungen
im Bundesanzeiger seien für die allgemeine Öffentlichkeit
relativ schwer zugänglich. Die Veröffentlichung von
Bekanntmachungen an der Gerichtstafel habe erheblich an praktischer
Bedeutung verloren. Demgegenüber zeigten die bisher
vorliegenden Erfahrungen mit der Veröffentlichung von
Bekanntmachungen im Internet, dass diese Alternative problemlos zu
verwirklichen sei. Auch der Kostenaufwand sei erheblich geringer.
Die Bundesregierung lehnt diesen Vorschlag ab. Derzeit sei das
Internet (noch) nicht flächendeckend verbreitet, sodass ein
Teil der Bevölkerung von der derzeit jedenfalls theoretisch
bestehenden Möglichkeit, Kenntnis zu nehmen, abgeschnitten
würde. Dies dürfte insbesondere für den
Personenkreis gelten, bei dem die öffentliche Zustellung
angeordnet werde. Nicht selten handele es sich hier um sozial
schwache Verfahrensbeteiligte, deren Aufenthalt nicht zu ermitteln
ist. Im Gegensatz zu dem Insolvenzverfahren, in dem davon
ausgegangen werden kann, dass (nahezu) alle am Wirtschaftleben
Beteiligten zumindest über einen Computer und einen
Internetzugang verfügen, dürfte dies für den
allgemeinen Zivilprozess, den Arbeitsgerichtsprozess und den
Prozess vor den Gerichten der öffentlich-rechtlichen
Verfahrensordnung nicht gelten. Vor diesem Hintergrund scheine es
sinnvoll, die Internetveröffentlichung lediglich
zusätzlich zu dem Aushang an der Gerichtstafel
anzubieten.
Berlin: (hib/BOB) Der Zivilprozess und die Fachgerichtsbarkeiten
sowie das Bußgeldverfahren werden für eine elektronische
Aktenbearbeitung zugänglich gemacht. Die Verfahrensbeteiligten
sollen in diesen Bereichen die Möglichkeit erhalten,
elektronische Kommunikationsformen gleichberechtigt neben der -
herkömmlichen papiergebundenen - Schriftform oder der
mündlichen Form rechtswirksam verwenden zu können. Dies
sieht ein Gesetzentwurf der Bundesregierung (
Quelle:
http://www.bundestag.de/bic/hib/2004/2004_266/01