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Mai 04/1999
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Krankenhausambulanzen besser versorgen ­ Länder fordern Novelle

(ge) In einem Gesetzentwurf vom 23. April schlägt der Bundesrat die Änderung des Apothekengesetzes ( 14/756) vor. Die Länderkammer erläutert, durch die Einführung der zweiten Stufe zur Pflegeversicherung sei in den Ländern eine Anzahl von Krankenhausbetten oder Betten in gleichgestellten Einrichtungen in stationäre Pflegebetten umgewandelt worden. Sie seien dadurch aus der Versorgung nach dem Apothekengesetz herausgefallen; eine sachgerechte Kontrolle dieser Arzneimittelbestände durch Apotheker sei deshalb nicht mehr

sichergestellt. Zusätzlich entstünden den Krankenkassen erhebliche Mehrkosten für Arzneimittel, da eine vertragliche Regelung zwischen Heimträgern und öffentlichen Apotheken oder Krankenhausapotheken für eine kostengünstigere und verbesserte Arzneimittelversorgung nach der gültigen Gesetzeslage nicht möglich sei.

Mit seiner Novelle will der Bundesrat erreichen, daß die Versorgung von Krankenhausambulanzen durch Krankenhausapotheken und von Pflegeheimen durch öffentliche oder Krankenhausapotheken neu geregelt wird. Für Heime, die die Bedingungen des Apothekengesetzes nicht erfüllen, soll ein neuer Paragraph im Gesetz aufgenommen werden, der eine vertragliche Regelung zwischen Heimträgern und öffentlichen Apotheken für eine verbesserte Arzneimittelversorgung ermöglicht.

Darüber hinaus sollen vertragliche Regelungen zwischen Krankenhausapotheken bzw. öffentlichen Lieferapotheken und den nach Landesrecht bestimmten Trägern und Ausführenden des Rettungsdienstes eine qualitativ und ökonomisch verbesserte Arzneimittelversorgung ermöglichen. Die Bundesregierung legt in ihrer Stellungnahme dar, der Bundesrat berühre mit seiner Initiative auch Fragen der künftigen Verzahnung von ambulanter und stationärer Versorgung, die im Zusammenhang mit der Gesundheitsreform zu sehen seien. Sie werde deshalb zu den Vorschlägen in der parlamentarischen Beratung zur Gesundheitsreform Stellung nehmen.

Quelle: http://www.bundestag.de/bp/1999/bp9904/9904042b
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