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04/2002
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GESETZESVORHABEN ABGEWIESEN

Keine nachträgliche Anordnung der Sicherungsverwahrung

(re) Die Unterbringung in der Sicherungsverwahrung für hochgefährliche Straftäter nachträglich durch die Vollstreckungskammer anzuordnen, stößt auf den Widerstand der Bundestagsmehrheit. Entsprechende Gesetzentwürfe der CDU/CSU ( 14/6709) sowie des Bundesrates ( 14/1125) wies der Bundestag am 18. April ab.

Dabei war es auch ein Anliegen der Union, die Grundfälle des sexuellen Kindermissbrauchs zum Verbrechen hoch zu stufen. Dies hätte zur Folge gehabt, dass bereits die Verabredung und der Anstiftungsversuch zur Tat durch Strafverschärfung geahndet worden wären.

Bei den Beratungen im Rechtsausschuss, auf dessen Empfehlung ( 14/8779) sich das Votum des Bundestages bezieht, hatte die CDU/CSU-Fraktion geäußert, sie halte die Möglichkeit der nachträglichen Anordnung einer Sicherungsverwahrung für einen wichtigen Ansatz. Nach ihrer Darstellung könne sich die Notwendigkeit einer solchen Anordnung erst während des Strafvollzugs zeigen.

Kritik aus den Reihen der Koalitionsfraktionen wie auch der Opposition machte sich an der nachträglichen Anordnung der Sicherungsverwahrung fest. So bezweifelte die SPD unter Berufung auf Aussagen von Sachverständigen die Verfassungsmäßigkeit einer solchen Regelung. Aus ihrer Sicht muss mit der Anordnung der Sicherungsverwahrung sehr restriktiv umgegangen werden, da dies für den Täter meist tatsächlich lebenslange Haft bedeute. Demgegenüber gab die SPD zu erkennen, dass sie eine Vorbehaltlösung favorisiert. Bündnis 90/Die Grünen erklärten, dass die bestehende differenzierte Systematik, welche zwischen Vergehens- und Verbrechenstatbestand unterscheide, richtig und notwendig sei. Ihre Ablehnung der beiden Gesetzesinitiativen begründete die FDP damit, dass nach langer Diskussion allein der Weg über einen Vorbehalt der Sicherungsverwahrung die richtige Lösung sei. Den Argumentationen von SPD und FDP schloss sich auch die PDS an.

Quelle: http://www.bundestag.de/bp/2002/bp0204/0204044b
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