Deutscher Bundestag
English    | Français   
 |  Sitemap  |  Kontakt  |  Fragen/FAQ  |  Druckversion
 
Startseite > PARLAMENT > Rechtliche Grundlagen > Wahlprüfungsgesetz >
[ zurück ]   [ Übersicht ]   [ weiter ]

§ 5 Wahlprüfungsverfahren

(1) Der Vorsitzende bestimmt für jeden Einspruch einen Berichterstatter.

(2) Der Ausschuß tritt in eine Vorprüfung ein, insbesondere darüber, ob der Einspruch form- und fristgerecht eingelegt ist. Durch die Vorprüfung ist der Verhandlungstermin so vorzubereiten, daß möglichst nach einem einzigen Verhandlungstermin die Schlußentscheidung erfolgen kann.

(3) Im Rahmen der Vorprüfung ist der Ausschuß berechtigt, Auskünfte einzuziehen und nach Absatz 4 Zeugen und Sachverständige vernehmen und beeidigen zu lassen, soweit deren Anwesenheit im Verhandlungstermin nicht erforderlich ist oder nicht zweckmäßig erscheint.

(4) Alle Gerichte und Verwaltungsbehörden haben dem Ausschuß Rechts- und Amtshilfe zu leisten. Bei Vernehmung von Zeugen und Sachverständigen sind die Beteiligten des § 6 Abs. 2 eine Woche vorher zu benachrichtigen; sie haben das Recht, Fragen stellen zu lassen und den Vernommenen Vorhalte zu machen.

Quelle: http://www.bundestag.de/parlament/gesetze/wpg/wpgp05
Seitenanfang [TOP]
Druckversion Druckversion