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Der Petitionsausschuss ist einer der wenigen Ausschüsse, die in unserer Verfassung namentlich verankert sind. Artikel 17 Grundgesetz gewährt jedem das Recht, Bitten und Beschwerden unmittelbar beim Parlament einzureichen. Mit der Petition können die Bürgerinnen und Bürger einen außergerichtlichen Rechtsbehelf in Anspruch nehmen.
Der Petitionsausschuss berät die eingegangenen Bitten und Beschwerden und legt danach dem Bundestag Berichte und Beschlussempfehlungen vor. Die Beschlüsse des Bundestages zu Petitionen haben zwar nur den Charakter einer Empfehlung an die Bundesregierung, aber die Regierung ist verpflichtet, sich dem Parlament gegenüber zu rechtfertigen, wenn sie einer solchen Empfehlung nicht folgen will. Gegebenenfalls schließt sich daran ein politischer Dialog an, in dem der Ausschuss nicht selten sein ursprüngliches Anliegen doch noch durchsetzen kann. Mit Petitionsbeschlüssen können allerdings nicht Gerichtsurteile geändert oder aufgehoben werden.
Zur inhaltlichen Prüfung einer Beschwerde holt der Petitionsausschuss in der Regel zunächst eine Stellungnahme der Bundesregierung ein. Betrifft die Petition ein Thema, das in einem anderen Ausschuss beraten wird, so wird auch dieser um seine Meinung gebeten. Gelegentlich finden auf Antrag einer Fraktion auch Plenardebatten über einzelne Petitionen statt.
Weil das Petitionsrecht ein allgemeines Recht ist, muss es auch mühelos vom Bürger genutzt werden können. Deshalb gilt für den Petenten nur die Auflage, sich schriftlich mit Adresse und Unterschrift zu äußern. Anonyme Eingaben werden nicht behandelt. Jeder Petent hat Anspruch darauf, dass der Bundestag seine Eingabe überprüft und ihm die Art der Erledigung schriftlich mitteilt. Im Jahr 2003 erreichten den Petitionsausschuss 15.534 Eingaben.
Text: Birte Betzendahl
Fotos: studio kohlmeier
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