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Was sich für den Einzelnen ändert

Bild: Das Logo der Bundesagentur für Arbeit in einem runden Fenster.
Was sich für den Einzelnen ändert.

Bild: Logo der Bundesagentur für Arbeit.
Die Bundesagentur für Arbeit.

Bild: Eine Akte wird aus dem Hängeregister gezogen.
Schnelle Vermittlung.

Fördern und Fordern

Hartz IV und ALG II – zwei Begriffe sorgen derzeit für Schlagzeilen. Dahinter verbirgt sich die größte Arbeitsmarktreform der deutschen Nachkriegsgeschichte. Viele Betroffene treibt die Sorge vor dem sozialen Abstieg um. Doch künftig soll nicht nur gefordert werden, sondern auch gefördert.

Die Reform bringt viele Veränderungen. Verbessert werden soll die Betreuung und damit die Chance zur Eingliederung in den Arbeitsmarkt. Der Staat lässt auch künftig niemanden fallen. Er verlangt aber im Gegenzug echtes Bemühen der Leistungsempfänger, wieder in Arbeit zu kommen.

Wie lange bekomme ich Arbeitslosengeld?
Im Rahmen der arbeitsmarktpolitischen Reformen wird auch die Bezugsdauer für das beitragsfinanzierte Arbeitslosengeld deutlich verkürzt. Mit Wirkung zum 1. Februar 2006 wird es künftig noch zwölf Monate bezahlt, für über 55-Jährige längstens für 18 Monate. Derzeit können Beschäftigte, die mit 57 oder darüber ihren Job verlieren, bis zu 32 Monate Arbeitslosengeld erhalten.

Wer erhält Arbeitslosengeld II?
Anspruch darauf haben alle Erwerbsfähigen zwischen 15 und 65 Jahren, die mindestens zwölf Monate arbeitslos und bedürftig sind. Dazu zählen rund 2,1 Millionen Arbeitslosenhilfebezieher. Von den etwa 2,8 Millionen Sozialhilfeempfängern gelten bis zu 900.000 als erwerbsfähig. Erwerbsfähig ist, wer mindestens drei Stunden täglich arbeiten kann. Hilfsbedürftig ist, wer seinen Lebensunterhalt – das ist der „Bedarf“ – und den seiner mit ihm in einer Bedarfsgemeinschaft lebenden Angehörigen nicht decken kann. Im Gegensatz zur bisherigen Arbeitslosenhilfe ist das neue ALG II nicht mehr am früheren Verdienst des Arbeitslosen ausgerichtet.

Wie lange wird Arbeitslosengeld II gezahlt?
Es wird gezahlt, solange die Voraussetzungen vorliegen, gegebenenfalls also ohne zeitliche Begrenzung.

Wie hoch ist das ALG II? Der Regelsatz beträgt bei Alleinstehenden oder Alleinerziehenden in Westdeutschland 345 Euro, in Ostdeutschland 331 Euro. Paare erhalten zweimal 90 Prozent des Regelsatzes, das sind im Westen 622 Euro, im Osten 596 Euro. Für jedes Kind gibt es – altersabhängig – zusätzliche Leistungen: bis zum vollendeten 14. Lebensjahr 207 (Ost: 199) Euro, für Kinder zwischen dem 15. und dem vollendeten 18. Lebensjahr 276 (265) Euro. Dazu kommen noch die tatsächlichen Kosten für Miete und Heizung, soweit diese angemessen sind.

Gibt es Übergangsregelungen? Ja, und zwar für all jene, die bislang das reguläre, aus eigenen Beiträgen finanzierte Arbeitslosengeld bezogen haben, aus dem Arbeitslosengeld wegen Ausschöpfung der Bezugsdauer aber herausfallen. Damit der finanzielle Einschnitt durch die Umstellung auf das neue ALG II für die Betroffenen nicht so drastisch ausfällt, wird für zwei Jahre ein Zuschlag bezahlt. Er beträgt zwei Drittel der Differenz aus dem zuletzt bezogenen Arbeitslosengeld zuzüglich Wohngeld und dem neuen ALG-II-Anspruch. Der Zuschlag beträgt für Alleinlebende maximal 160 Euro im Monat, für Paare 320 Euro. Pro Kind gibt es zusätzlich bis zu 60 Euro. Nach dem ersten Jahr halbieren sich die Zuschläge.

Berechnungsbeispiel:
Alleinlebender, neue Bundesländer, Miete und Heizung: 248 Euro, früheres Einkommen: 1.500 Euro

Bisher
Arbeitslosengeld: 624,87 Euro
Wohngeld: 41,00 Euro
Summe: 665,87 Euro
Künftig
Regelleistung: 331,00 Euro
Unterkunft/Heizung: 248,00 Euro
Summe: 579,00 Euro
Es ergibt sich also in diesem Fall eine Differenz von 86,87 Euro zu Lasten des Betroffenen. Deshalb wird zur Abmilderung im ersten Jahr ein Zuschlag von zwei Dritteln, im zweiten Jahr von einem Drittel der Differenz gezahlt. Im ersten Jahr sind das in diesem Beispiel 58 Euro, im zweiten Jahr 29 Euro. Danach fällt der Zuschlag weg.

Welcher Wohnraum ist angemessen? Die Kommunen übernehmen für die ALG-II-Empfänger die Kosten für eine angemessene Wohnung. Als angemessen gilt für Singles eine Zwei-Zimmer-Wohnung von 45 bis 50 Quadratmetern. Für zwei Personen sind es etwa 60 Quadratmeter, für drei Personen 75 und für vier Personen bis zu 90 Quadratmeter. Für jede weitere Person kommen zehn Quadratmeter oder ein Raum hinzu.

Muss ich aus einer teuren in eine billigere Mietwohnung umziehen?
Wer in einer unangemessen großen oder teuren Mietwohnung lebt, der wird sich wahrscheinlich eine neue Bleibe suchen müssen. Die Quadratmeterpreise für Wohnungen mit mittlerem Standard sind von Kommune zu Kommune verschieden. In München liegen die von den Behörden akzeptierten Quadratmetermieten weit höher als etwa in Hoyerswerda. Als Orientierung dürfte meist der örtliche Mietspiegel dienen. Wer also nach diesen Kriterien „über seine Verhältnisse“ wohnt, dem werden die Wohnkosten nach dem 1. Januar 2005 nur noch für ein halbes Jahr gezahlt. Die Ämter müssen allerdings die Kosten für Makler, zweifache Miete im Umzugsmonat, Renovierung, Kaution und Umzug in die preiswertere Wohnung übernehmen. Die Zahl der von Umzug Betroffenen dürfte eher klein sein. Mit Massenumzügen ist jedenfalls nicht zu rechnen.

FÖRDERN FORDERN
Persönliche Ansprechpartner
Fallmanager betreuen nicht mehr als 75 Arbeitslose.
Zumutbare Arbeit
Arbeit ist zumutbar, wenn sie nicht gegen Gesetze oder die guten Sitten verstößt.
Neue Leistungen Trainingsmaßnahmen, Arbeitskleidung oder Führerschein.
Kürzungen des ALG II bei Ablehnung Wird eine zumutbare Arbeit abgelehnt, wird das ALG II gekürzt.
Arbeit für junge Menschen Schnelle Vermittlung in Arbeit, Ausbildung oder befristete Jobs.
Streichung für drei Monate Lehnen Jugendliche einen Job ab, erhalten sie für drei Monate kein Geld.
Arbeit lohnt sich Wer arbeitet, hat mehr in der Tasche.
Vermögen wird angerechnet Wenn es einen bestimmten Freibetrag überschreitet.
Einstiegsgeld Zuschüsse, wenn der Lohn den Lebensunterhalt nicht deckt.
Wohnraum muss angemessen sein Als angemessen gelten zum Beispiel rund 60 Quadratmeter für zwei Personen.
Kinderzuschlag Zuschlag für Eltern, wenn das Einkommen nicht für den Lebensunterhalt des Kindes reicht.
Auto ist Vermögen Ein Auto bis 5.000 Euro gilt als angemessen.
Soziale Sicherung Beiträge für Gesundheits-, Pflege- und Rentenversicherung werden gezahlt.
Kleingarten ist Vermögen Kleingärten müssen nur verkauft werden, wenn dies wirtschaftlich sinnvoll ist.

Kann ich meine Eigentumswohnung oder mein Haus behalten?
Ja, wenn diese „angemessen“ sind. Dies ist im Regelfall dann gegeben, wenn die selbst genutzte Eigentumswohnung nicht größer als 120 Quadratmeter, das Haus nicht mehr als 130 Quadratmeter aufweist. Bei größeren Immobilien soll ein Zwangsverkauf vermieden werden. Unzumutbar ist ein Verkauf dann, wenn den Betroffenen ein Verlust von mehr als zehn Prozent entstünde. Wenn möglich, sollen Eigentümer einer unangemessen großen Immobilie aber einen Teil abtrennen oder untervermieten. Wer eine eigene angemessene Immobilie bewohnt, bekommt als ALG-II-Empfänger auch Geld für die damit verbundenen Belastungen wie Hypothekenzinsen, Grundsteuer, Versicherung und Nebenkosten. Tilgungsraten werden nicht übernommen.

Welches Vermögen darf ich behalten?
Künftig gelten für die Anrechnung von Barvermögen des Langzeitarbeitslosen, seines Partners und seiner Kinder folgende Freibeträge: 200 Euro je vollendetem Lebensjahr, mindestens aber 4.100 Euro. Der geschützte Höchstbetrag liegt bei jeweils maximal 13.000 Euro. Bei einem 50-Jährigen mit gleichaltriger Partnerin bleiben damit 20.000 Euro unangetastet. Hinzu kommt ein Grundfreibetrag von 750 Euro pro Person der Bedarfsgemeinschaft, und zwar für notwendige Anschaffungen – etwa eine Waschmaschine.

Die neuen Freibeträge stellen für bisherige Sozialhilfebezieher eine eindeutige Verbesserung dar: Deren Vermögensfreibeträge liegen mit 1.279 Euro für den Hilfebezieher, 614 Euro für den Partner und 256 Euro für jedes Kind aktuell deutlich niedriger.

Muss ich meine Riester-Rente verkaufen?
Nein. Für alle Betroffenen – unabhängig vom Alter – bleibt Vermögen, das ausschließlich der privaten Altersvorsorge (Riester-Rente) dient, ohne Anrechnung auf die ALG-II-Leistung. Versicherungen, die ebenfalls auf Absicherung des Lebensabends zielen und nicht vor Eintritt in den Ruhestand „angezapft“ werden können, zählen ebenfalls bis zur Obergrenze von 13.000 Euro pro Person zum geschützten Vermögen.

Gibt es Sonderregelungen für Ältere?
Ja. Wer vor dem 1. Januar 1948 geboren ist, der hat mit seinem Partner Anspruch auf deutlich höheres Schonvermögen: Für diesen Personenkreis gilt ein heraufgesetzter Freibetrag von jeweils 520 Euro je Lebensjahr: mindestens 4.100 Euro, höchstens 33.800 Euro. Zusammen darf dieses Paar also ein Barvermögen bis zu 67.600 Euro besitzen, ohne dass es seine Bedürftigkeit einbüßt.

Grafik: Die Arbeitslosenquoten in den Bundesländern (August 2004).

Muss ich Vermögen zuerst aufbrauchen?
Ja, wenn es die zuvor genannten Freibeträge übersteigt. Alle, die Arbeitslosengeld II beantragen, müssen in einem detaillierten Fragebogen Auskunft auch über ihre Vermögensverhältnisse geben. Zum verwertbaren Vermögen zählen Guthaben auf Girokonten, Sparbüchern, Bausparverträge, Aktien, Fondsanteile, aber auch Wertgegenstände wie Bilder, Antiquitäten oder Schmuck, eine nicht selbst bewohnte Eigentumswohnung oder ein Haus oder ein unbebautes Grundstück. Übersteigt der Wert dieses Vermögens die Freibeträge, muss es zunächst bis an diese Grenzen aufgebraucht werden, bevor es ALG II gibt. Das bedeutet im Zweifelsfall, dass man auch seine Lebensversicherung auflösen muss. Zu bedenken ist, dass immer auch das Vermögen des Partners mitzählt. Ein unverheiratet zusammenlebendes Paar – also eine „eheähnliche Gemeinschaft“ – wird dabei genauso behandelt wie eine Ehe. Das heißt, der berufstätige Partner muss für den erwerbslosen einstehen.

Lässt sich Vermögen retten, indem man es auf die Kinder überträgt?
Nein. Eine Schenkung muss zehn Jahre zurückliegen, sonst wird sie rückgängig gemacht.

Müssen auch Kinder oder Eltern Unterhalt leisten?
Nein. Bei der Berechnung des Arbeitslosengeldes II werden nur Einkommen und Vermögen des Partners angerechnet, nicht aber von Eltern oder erwachsenen Kindern. Dies ist derzeit noch Praxis bei der Sozialhilfe.

Darf ich mein Auto behalten?
Ja, wenn es „angemessen“ ist. Jeder Erwerbsfähige in der Bedarfsgemeinschaft darf ein Auto oder Motorrad besitzen – sofern sein Wert 5.000 Euro nicht übersteigt.

Kann ich eine bereits abgeschlossene Lebensversicherung noch „Hartz-IV-fest“ machen?
Ja, durch Umwandlung in eine Leibrentenversicherung. Eine solche garantiert eine lebenslange Rente und kann weder beliehen noch vererbt oder übertragen werden. Da es für diese Form der Versicherung keinen Rückkaufswert gibt, zählt sie auch nicht zum anrechenbaren Vermögen. Man verzichtet damit aber auf die Komplettauszahlung der Versicherung am Ende des Arbeitslebens.

Welche Arbeit ist zumutbar?
Grundsätzlich ist für ALG-II-Bezieher jede legale Arbeit zumutbar, auch dann, wenn sie nicht der eigenen Ausbildung entspricht und der Arbeitsort weiter entfernt ist als bei der früheren Tätigkeit. Zumutbar sind auch Teilzeit- und Minijobs und Arbeitsgelegenheiten mit Mehraufwandsentschädigung von ein bis zwei Euro in der Stunde. Als nicht zumutbar gilt eine Arbeit nur, wenn sie sittenwidrig ist und der Lohn 30 Prozent unter Branchenniveau liegt. Nicht zumutbar ist ein Job auch dann, wenn der Betroffene zu der Arbeit geistig, seelisch oder körperlich nicht in der Lage ist oder wenn durch die Arbeit die Erziehung eines Kindes oder die Pflege von Angehörigen gefährdet würde.

Wie viel darf ich hinzuverdienen?
Mit der Reform wurde die Hinzuverdienstgrenze auf 1.500 Euro angehoben: Wer arbeitet, soll mehr im Geldbeutel haben als jemand, der nicht aktiv ist. Erst wer mehr als 1.500 Euro brutto verdient, bekommt jeden Cent über dieser Grenze voll von seiner Unterstützung abgezogen. Darunter gilt eine Staffelregelung: Wer als Langzeitarbeitsloser eine reguläre Erwerbstätigkeit aufnimmt, darf von einem Bruttolohn bis 400 Euro 15 Prozent behalten, von 401 bis 900 sind es 30 Prozent und zwischen 901 und 1.500 Euro wieder 15 Prozent. Allerdings ist das Berechnungsverfahren zur Ermittlung des Freibetrags recht kompliziert, da die Freibetragsregelung zwar von Bruttoeinkommen ausgeht, aber auf Nettoverdienste angewandt wird.

Berechnungsbeispiel:
Einem kirchensteuerpflichtigen Arbeitnehmer mit Steuerklasse eins und einem Krankenversicherungsbeitrag von 13,8 Prozent bleiben von einem Bruttoeinkommen von 1.000 Euro netto 777,73 Euro. Von diesem Betrag wird eine Einkommensbereinigung vorgenommen, also eine Versicherungspauschale sowie Fahrt- und Werbungskosten abgezogen. Im Beispiel sind dafür 57,33 Euro eingesetzt, so dass ein bereinigtes Nettoeinkommen von 720,40 Euro verbleibt. Nun wird aus diesem bereinigten Nettoeinkommen entsprechend der Stufenregelung für das Bruttoeinkommen der Freibetrag errechnet. Daraus ergibt sich ein durchschnittlicher prozentualer Freibetrag von in diesem Fall 22,5 Prozent. Dies entspricht 162,09 Euro. Damit bleiben dem ALG-II-Empfänger von seinem 1.000-Euro-Job 162,09 Euro plus 57,33 Werbungskosten, also 219,42 Euro.

Was passiert, wenn ich eine zumutbare Arbeit nicht annehme?
Wer eine zumutbare Arbeit, eine Ausbildungs- oder Eingliederungsmaßnahme ablehnt, dem wird das Arbeitslosengeld II für die Dauer von drei Monaten um 30 Prozent – das entspricht rund 100 Euro bei einem Alleinstehenden – gekürzt, beim zweiten Mal um 60 Prozent. Zudem entfällt schon bei der ersten Ablehnung der befristete Zuschuss, der den Übergang auf das neue ALG II abmildern soll. Bei mehrfacher Ablehnung einer zumutbaren Arbeit kann die ALG-II-Leistung ganz gestrichen werden.

Gibt es besondere Regelungen für Jugendliche unter 25 Jahren?
Ja. Alle Arbeitslosengeld-II-Empfänger unter 25 Jahren haben vom kommenden Jahr an einen Rechtsanspruch auf eine Arbeits- oder Lehrstelle, einen Praktikumsplatz oder eine gemeinnützige Arbeitsgelegenheit. Lehnen sie eines dieser Angebote ab, werden ihnen die Geldleistungen für drei Monate komplett gestrichen. Lediglich Wohn- und Heizkosten werden direkt an den Vermieter gezahlt.

Was ist mit den Ein- und Zwei-Euro-Jobs?
Bei diesen Jobs handelt es sich um so genannte Arbeitsgelegenheiten mit Mehraufwandsentschädigung. Darunter sind gemeinnützige Arbeiten aller Art zu verstehen, die zusätzlich verrichtet werden. Das Bundesministerium für Wirtschaft und Arbeit geht davon aus, dass es ein Potenzial von bis zu 600.000 solcher „Arbeitsgelegenheiten“ gibt. Wer ein solches Angebot einer Kommune oder eines Wohlfahrtsverbandes annimmt, erhält ein bis zwei Euro pro Stunde als „Mehraufwandsentschädigung“, und zwar zusätzlich zu den ALG-II-Regelleistungen. Ein Alleinstehender kann auf diese Weise auf 850 bis 1.000 Euro im Monat kommen.

Wie wird mir sonst noch geholfen?
Ziel der Reform ist, hilfsbedürftige Menschen möglichst schnell in die Lage zu versetzen, ganz oder teilweise wieder für sich selbst zu sorgen. Jeder Langzeitarbeitslose erhält deshalb einen persönlichen Ansprechpartner. Dieser „Fallmanager“ soll sich individuell um „seine“ Kunden kümmern und sie – wenn erforderlich – auch in Trainingsmaßnahmen vermitteln. Er kann zusätzliche Leistungen bewilligen, zum Beispiel die Finanzierung eines Führerscheins. Zusammen mit dem Betroffenen erarbeitet der Fallmanager einen für beide Seiten verbindlichen Plan zur Wiedereingliederung ins Arbeitsleben. Geplant ist, dass ein Fallmanager nicht mehr als 75 Hilfsbedürftige betreut. Derzeit muss er sich häufig noch um die zehnfache Zahl kümmern. Das Betreuungsverhältnis von 1 : 75 soll im kommenden Jahr bereits für alle ALG-II-Bezieher unter 25 Jahren gelten.

Text: Günther Voss
Fotos: picture-alliance, ddp
Grafiken: Karl-Heinz Döring
Erschienen am 18. Oktober 2004

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