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Mai 3/2003
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(7) Nachtragshaushalt

Ein durch das Haushaltsgesetz festgestellter Haushaltsplan kann durch einen Nachtrag geändert werden. Dieser Nachtragshaushalt wird in dem für den Bundeshaushalt üblichen Gesetzgebungsverfahren verabschiedet. Ein Nachtragshaushalt ist dann nicht nötig, wenn die Mehrausgaben im Einzelfall höchstens fünf Millionen Euro betragen oder wenn Rechtsverpflichtungen erfüllt werden müssen.

Quelle: http://www.bundestag.de/bp/2003/bp0303/00_sonderthema_definitionen/0303018_7
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