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September 03/1998
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Sozialleistungen nicht exportieren

(as) Eine Beeinträchtigung des Territorialitätsprinzips - zum Beispiel durch eine Ausdehnung des Exports von Arbeitslosengeld oder Familienleistungen oder durch eine Ausweitung des Familiennachzugs - ist nicht annehmbar. Es müsse ausgeschlossen werden, daß die Wirkungen deutscher Sozialvorschriften unübersehbar und finanziell unkalkulierbar werden, betonte der Bundestag, indem er am 3. September eine Beschlußempfehlung des Ausschusses für Arbeit und Sozialordnung (13/10599) zu einer Unterrichtung durch die Bundesregierung (13/9668) annahm. In der Unterrichtung wird die Kommissionsmitteilung über einen Aktionsplan zur Förderung der Freizügigkeit der Arbeitnehmer innerhalb der Europäischen Union (Rats-Dok. Nr. 12429/97) vorgestellt.
In der vom Bundestag aufgegriffenen Beschlußempfehlung des Fachausschusses heißt es weiter, allen Familienangehörigen im Hinblick auf die Erwerbstätigkeit nur eines einzigen EG-Arbeitnehmers ein Zugangsrecht zuzubilligen, hieße, dessen Leistungsfähigkeit zu überschätzen und das Risiko einer starken Neubelastung der nationalen Sozialsysteme zu übernehmen.
In derselben Sitzung befaßte sich das Parlament auch mit einem Ratsvorschlag zur Änderung der Verordnung zur Anwendung der Systeme der sozialen Sicherheit auf Arbeitnehmer und deren Familien, die innerhalb der Gemeinschaft zu- und abwandern, auf Staatsangehörige von Drittländern (Rats-Dok. Nr. 13485/97). Auch dieses in Form einer Unterrichtung durch die Bundesregierung (13/9819) vorgelegte Europapapier wurde vom Bundestag zur Kenntnis genommen.  Auf Empfehlung des Fachausschusses (13/10598) hält das Parlament darüber hinaus fest, der Vorschlag, Drittstaatsangehörige in die Verordnung einzubeziehen, dürfe weder zu einer Freizügigkeit für Drittstaatsangehörige führen noch faktisch ihre Zuwanderung aus anderen Mitgliedstaaten begünstigen. Der Vorschlag sei abzulehnen, soweit er Familienleistungen einbeziehe, da diese grundsätzlich auf die Lebensverhältnisse in Deutschland und den anderen Mitgliedstaaten zugeschnitten seien. Zusätzliche Exportverpflichtungen, zum Beispiel beim Kindergeld oder Erziehungsgeld, dürften in keinem Fall begründet werden.
Zudem dürfe kein Ansatzpunkt geboten werden, Drittstaatsangehörigen im Wege der Rechtsfortbildung ein Recht auf Arbeitssuche einzuräumen. Das Parlament erklärte ferner, es sei sicherzustellen, daß die Sozialhilfe nicht von dem Vorschlag erfaßt werde, sondern in der Gestaltungsfreiheit des deutschen Gesetzgebers bleibe.
Quelle: http://www.bundestag.de/bp/1998/bp9803/9803048b
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