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Januar 01/2001
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GESETZENTWURF ZUM SGB IX

Schwerbehindertenrecht soll reformiert werden

(as) Das Rehabilitations- und Schwerbehindertenrecht soll in einem Neunten Buch des Sozialgesetzbuchs (SGB IX) weiter entwickelt werden. Die Bundesregierung hat einen entsprechenden Gesetzentwurf ( 14/5074) zur Rehabilitation und Teilhabe behinderter Menschen vorgelegt. Daraus geht hervor, dass die Träger der Sozialhilfe und der öffentlichen Jugendhilfe in den Kreis der Rehabilitationsträger einbezogen werden sollen.

Weiter beabsichtigt die Regierung, Divergenz und Unübersichtlichkeit des bestehenden Rechts zur Rehabilitation und Teilhabe behinderter Menschen zu beenden. Auch soll der Zugang zu den erforderlichen Sozialleistungen bürgernah gestaltet und hörbehinderten Menschen die Möglichkeit gegeben werden, bei den Sozialleistungsträgern Gebärdensprache zu verwenden. Weiter heißt es, Qualität und Effizienz der Leistungen der Rehabilitation und der Eingliederung behinderter Menschen sollten gesteuert werden.

Mit dem SGB IX beabsichtigt die Regierung, die Selbstbestimmung und gleichberechtigte Teilhabe behinderter Menschen am Leben in der Gesellschaft zu fördern. Das Benachteiligungsverbot des Grundgesetzes im Bereich der Sozialpolitik müsse umgesetzt werden. Außerdem solle die Gebärdensprache im Sozialrecht anerkannt und gleichbehandelt werden.

Um die Zusammenarbeit der Leistungsstellen zu erhöhen, plant die Bundesregierung Servicestellen aller Rehabilitationsträger in jedem Landkreis und in jeder kreisfreien Stadt einzurichten. Dadurch könne rasch geklärt werden, ob Rehabilitationsbedürftigkeit und sozialrechtliche Zuständigkeit gegeben sei und die kostenintensiven Wartezeiten deutlich vermindert und erhebliche finanzielle Einsparungen erreicht werden.

Des Weiteren würden die Träger der Sozialhilfe nun auch rechtlich in den Kreis der Rehabilitationsträger einbezogen. Nach Angaben der Bundesregierung entstehen durch erweiterte Leistungsansprüche der Versicherten Mehraufwendungen für die gesetzliche Krankenversicherung. Andererseits könnten Krankheits- und Krankheitsfolgekosten durch verbesserte Rehabilitationsleistungen im Rahmen der Gesetzesnovelle eingespart werden.

Quelle: http://www.bundestag.de/bp/2001/bp0101/0101060a
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