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April 04/2001
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DATENSCHUTZ

Bericht für 1999 und 2000 vorgelegt

(in) Die EU-Datenschutzrichtlinie schreibt vor, dass ein Verarbeitungsvorgang nur im Hinblick auf einen rechtszulässigen und präzise definierten Zweck festgelegt werden kann. Dies geht aus dem Datenschutzbericht der Regierung für die letzten beiden Jahre ( 14/5555) hervor. Damit würden etwa präventive Datensammlungen mit Blick auf künftige noch nicht feststehende Aktivitäten ebenso ausscheiden, wie die Bildung von Datendepos die sich jederzeit für neue Ziele reaktivieren ließen, heißt es weiter. Mit der EU-Datenschutzrichtlinie solle ein Höchstmaß an Transparenz erreicht werden. Dazu sei neben einer umfassenden Information des Betroffenen auch eine Meldepflicht vorgesehen.

Quelle: http://www.bundestag.de/bp/2001/bp0104/0104023c
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