Bildwortmarke des Deutschen Bundestages . - Schriftzug und Bundestagsadler
English    | Français   
 |  Sitemap  |  Kontakt  |  Fragen/FAQ  |  Druckversion
 
Startseite > Blickpunkt Bundestag > Blickpunkt Bundestag - Jahresübersicht 2003 > Deutscher Bundestag - Blickpunkt 05/2003 > Definitionen des Artikels von S. 20 >
August 5/2003
[ zurück ]   [ Übersicht ]

(4) Europäische Union

Das Grundgesetz schreibt vor, dass in Angelegenheiten der Europäischen Union der Bundestag und durch den Bundesrat auch die Länder mitwirken. Deswegen hat die Bundesregierung beide Staatsorgane umfassend und frühestmöglich zu unterrichten. Bundestag und Bundesrat müssen an der Willensbildung der Bundesregierung beteiligt werden. Je intensiver die Rechte der Bundesländer von Akten der EU berührt werden, desto umfassender sind auch die Mitwirkungsrechte der Bundesländer, wie es in Artikel 23 des Grundgesetzes definiert wird.

www.europa.eu.int

Quelle: http://www.bundestag.de/bp/2003/bp0305/00_definitionen_20/0305020_4
Seitenanfang
Druckversion