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Juni 01/1998
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Kunden vor Konkurs von Banken schützen

(fi) Der Bundestag hat beschlossen, Entschädigungseinrichtungen für den Fall zu schaffen, daß ein Kreditinstitut oder ein Finanzdienstleistungsinstitut Einlagen nicht zurückzahlen oder Verbindlichkeiten aus Wertpapiergeschäften nicht erfüllen kann. Einen entsprechendes Gesetz beschloß er am 29. Mai. Er folgte damit einer einstimmig gefaßten Empfehlung des Finanzausschusses (13/10486) vom 27. Mai, dem gleichlautende Entwürfe von CDU/CSU und F.D.P. (13/10188) sowie der Bundesregierung (13/10736) vorgelegen hatten. Ziel des Gesetzes ist die Umsetzung der EG-Einlagensicherungsrichtlinie und der EG-Anlegerentschädigungsrichtlinie.
Die EG-Einlagensicherungsrichtlinie bezweckt einen Mindestschutz der Einlagensicherung bei Banken und verpflichtet die Kreditinstitute, einem Entschädigungssystem anzugehören. Die Zugehörigkeit zu einem solchen System wird zur Voraussetzung für die Erlaubnis zum Betreiben des Einlagengeschäfts. Die Mitgliedstaaten müssen dafür sorgen, daß zumindest ein Einlagensicherungssystem errichtet und anerkannt wird.
Die Anlagerentschädigungsrichtlinie verpflichtet die Mitgliedstaaten, eines oder mehrere Entschädigungssysteme einzuführen, denen grundsätzlich alle in dem jeweiligen Staat zugelassenen Wertpapierfirmen und Kreditinstitute, die Wertpapierdienstleistungen erbringen, angehören müssen. Die Firmen und Banken dürfen Wertpapiergeschäfte nur tätigen, wenn sie einem solchen System angeschlossen sind. Das neue Recht tritt im wesentlichen am 1. August in Kraft.
Die Entschädigungseinrichtungen sollen als teilrechtsfähige Sondervermögen bei der Kreditanstalt für Wiederaufbau (KfW) entstehen, die Aufgaben und Befugnisse dieser Entschädigungseinrichtungen können jedoch auf juristische Personen des Privatrechts übertragen werden. Dadurch sollen einerseits die öffentliche Verwaltung entlastet und andererseits private Initiative und Sachkenntnis nutzbar gemacht werden. Die in Deutschland bereits bestehenden freiwilligen privatrechtlich organisierten Sicherungssysteme können nicht als gesetzliche Entschädigungseinrichtungen anerkannt werden, da sie nicht alle Vorgaben der Richtlinien erfüllen.
Das Gesetz sieht die Zuordnung der Institute zu einzelnen Gruppen vor, wobei für jede Institutsgruppe jeweils eine Entschädigungseinrichtung gebildet werden soll. Wegen der im Sparkassen- und Kreditgenossenschaftsbereich bestehenden institutssichernden Systeme werden die Institute, die einem solchen System angehören, von der Pflicht ausgenommen, sich einem der zuvor genannten Sicherungssysteme anzuschließen. Darüber hinaus werden mit dem Gesetz das Wertpapierhandelsgesetz, das Gesetz über Kapitalanlagegesellschaften, das Kreditwesengesetz, das Körperschaftssteuergesetz sowie das Gewerbesteuergesetz geändert.
Der Finanzausschuß nahm einen Änderungsantrag der SPD an, die Bausparkassen entweder der Gruppe der privatrechtlichen oder der öffentlich-rechtlichen Institute zuzuordnen an anstatt eine eigene Institutsgruppe für sie zu bilden. Bei Enthaltung der Opposition sprach er sich zudem dafür aus, einen Entschädigungsanspruch bei der Einlagensicherung nicht rückwirkend, sondern erst für Entschädigungsfälle ab dem 1. August 1998 anzuerkennen. Die Regierung hielt dagegen eine rückwirkende Regelung für sachgerecht und verfassungsgemäß. Damit könne vermieden werden, daß gegen die Bundesrepublik wegen verspäteter Umsetzung der Einlagensicherungsrichtlinie geklagt werde. Die Koalition hielt dem entgegen, es sei nicht zumutbar, für Schäden aufzukommen, die in der Vergangenheit bei einer anderen Rechtslage entstanden seien.
Angenommen wurde auch der SPD-Antrag, die Verjährungsfrist von Ansprüchen Entschädigungsberechtigter von drei auf fünf Jahre zu verlängern.
Quelle: http://www.bundestag.de/bp/1998/bp9801/9801042a
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