Blickpunkt
September 03/1998
Der aktuelle BegriffVorläufige HaushaltsführungFür den Fall, daß das Haushaltsgesetz nicht rechtzeitig vor Beginn des Haushaltsjahres vom Parlament verabschiedet wird, ist in Artikel 111 Grundgesetz geregelt, daß die Bundesregierung bis zur Verkündung des Haushaltsgesetzes alle Ausgaben leisten darf, die erforderlich sind, um die Verwaltung aufrechtzuerhalten und die notwendigen Aufgaben, insbesondere die rechtlichen Verpflichtungen, zu erfüllen. |
Quelle:
http://www.bundestag.de/bp/1998/bp9803/9803035b