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Dezember 05/1998
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Bis zu 15 Millionen DM mehr für die Parteien

(in) Die absolute Obergrenze für die staatliche Teilfinanzierung der Parteien soll von jährlich 230 Millionen DM auf 245 Millionen DM angehoben werden. Dies fordern SPD, CDU/CSU, Bündnis 90/Die Grünen und die F.D.P. in einem interfraktionellen Gesetzentwurf ( 14/41). Die Erhöhung der absoluten Obergrenze diene grundsätzlich dazu, die Funktionsfähigkeit der Parteien im laufenden oder bevorstehenden Haushaltsjahr zu erhalten. Der Gesetzgeber habe seit 1994 darauf verzichtet, diese Obergrenze gemäß den Preissteigerungen anzuheben. Faktisch sei damit, so die Fraktionen, die Grenze seit 1991 unverändert. Die Parteien hätten seither die ihnen zur Verfügung stehenden Sparmöglichkeiten genutzt und gleichzeitig "erhebliche Anstrengungen unternommen", die selbsterwirtschafteten Einnahmen, insbesondere durch Mitgliedsbeiträge und Spenden, zu steigern. Da bisher auf eine Anhebung der Obergrenze verzichtet und die bei den Parteien vorhandenen Möglichkeiten zur Einsparung und Steigerung der selbsterwirtschafteten Einnahmen ausgeschöpft seien, sei nunmehr ein Zustand erreicht, in dem eine Anhebung zum Erhalt der Funktionsfähigkeit der Parteien erforderlich geworden sei.
Dies werde auch von einer von Bundespräsident Roman Herzog einberufenen
Kommission unabhängiger Sachverständiger bestätigt. Sie erklärte in ihrem Bericht, die festgestellte Preissteigerung lasse eine Erhöhung der Obergrenze auf 285 Millionen DM zu. Das Gremium empfahl vor diesem Hintergrund einen Anstieg auf 245 Millionen DM. Errechnet wurde die Summe laut Entwurf auf der Basis eines Warenkorbs, der für die Parteien typische Ausgaben umfaßt. Durch die Anhebung müßten zusätzliche Haushaltsmittel von jährlich maximal 15 Millionen DM bereitgestellt werden.
Dem widerspreche auch ein Urteil des Bundesverfassungsgerichtes vom 9. April 1992 nicht. Darin hatten die Verfassungsrichter die absolute Obergrenze für die staatliche Teilfinanzierung der Parteien zwar auf jährlich 230 Millionen DM festgelegt. Diese Obergrenze könne aber mit Rücksicht auf die Veränderung des Geldwertes angepaßt werden, wenn dieses als notwendig erscheine. Dem Urteil zufolge muß sich "der Umfang der Staatsfinanzierung auf das beschränken, was zur Aufrechterhaltung der Funktionsfähigkeit der Parteien unerläßlich ist und von den Parteien nicht selbst aufgebracht werden kann".
Quelle: http://www.bundestag.de/bp/1998/bp9805/9805055a
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