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Mai 04/1999
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Für Leistungen der Eichverwaltungen Gebühren entrichten

(in) Ämter, Behörden und öffentliche Einrichtungen sollen künftig für Leistungen der Eichverwaltungen in Deutschland Gebühren entrichten. Dies sieht ein Gesetzentwurf des Bundesrates ( 14/639) vor.

Die Länderkammer begründet ihre Initiative zur Änderung einer entsprechenden Vorschrift des Verwaltungskostengesetzes (VwKostG) damit, der Grundsatzgedanke gegenseitiger kostenfreier Leistung zwischen Behörden greife im Falle der Eichverwaltungen nicht, da dort keine Gegenleistungen gegenüberstünden. Im Jahre 1994 hätten sich die aufgrund der Gebührenbefreiung nach dem VwKostG entgangenen Einnahmen der Eichverwaltungen auf rund 5,1 Millionen DM belaufen. Die Bundesregierung verdeutlicht in ihrer Stellungnahme zu dem Gesetzentwurf, sie halte es für systemwidrig, den Katalog von Einrichtungen des Bundes, die bereits jetzt berechtigt sind, von anderen Behörden Gebühren zu erheben, um die Eichverwaltungen der Länder zu erweitern. Zu diesen Einrichtungen zählen unter anderem die Physikalisch­Technische Bundesanstalt in Braunschweig, die Bundesanstalt für Materialprüfung in Berlin und das Deutsche Hydrographische Institut in Hamburg.

Novellierung vorgesehen

Laut Regierung ist vorgesehen, im Rahmen der Novellierung des VwKostG in dieser Legislaturperiode dessen Anwendungsbereich grundsätzlich auf die Gebührenerhebung von Bundesbehörden zu beschränken. Diesen Plänen zufolge wäre es dann dem Landesrecht zu überlassen, die Gebührenerhebung von Landesbehörden zu regeln, auch wenn diese in Ausführung von Bundesrecht erfolge.

Den mit der vorliegenden Initiative verfolgten Anliegen könnte dann, so die Regierung weiter, durch eine Änderung der Kostengesetze der Länder entsprochen werden. Die Bundesregierung schränkt allerdings ein, nachdem zwei Bundesländer Behörden des Bundes gebührenpflichtig gemacht hätten, werde im Rahmen der Novellierung zu prüfen sein, welche Folgerungen der Bund daraus zu ziehen habe, um die Gegenseitigkeit zu wahren.

Quelle: http://www.bundestag.de/bp/1999/bp9904/9904032a
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