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Mai 05/1999
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GRUNDGESETZ ÄNDERN

Bundesrat votiert für Staatsziel Tierschutz im Grundgesetz

(re) Mit der Aufnahme eines Staatszieles "Tierschutz" in das Grundgesetz fordert der Bundesrat, den Tierschutz als verfassungsrechtlich geschützten Belang anzuerkennen.

Der von der Länderkammer dazu vorgelegte Gesetzentwurf ( 14/758) zielt auf die grundlegende Achtung und Bewahrung von Tieren als Teil der Schöpfung. Sie verpflichte alle Menschen, Tieren vermeidbare Leiden, Schmerzen oder Schäden zu ersparen, heißt es in der Begründung. Dieses Ziel sei in der Wirklichkeit nicht in hinreichendem Maße erreicht. Das gelte insbesondere in bezug auf die Intensivtierhaltung, den Tiertransport, die Tiertötung und die Nutzung von Tieren zu Versuchszwecken. Um den Schutz von Tieren zu verbessern, müßten deshalb rechtliche Regelungen stärker auf den Tierschutzgedanken ausgerichtet werden.

Tierversuche weiter möglich

In der Begründung wird ferner darauf verwiesen, mit der verfassungsrechtlichen Gewährleistung des Tierschutzes erreiche man im Einzelfall in der Gesetzesanwendung und Rechtsprechung die erforderliche Abwägung zu anderen, ebenfalls verfassungsrechtlich geschützten Rechtsgütern, etwa der Forschungs­ und Wissenschaftsfreiheit, aber auch der Berufsfreiheit und der Eigentumsgarantie. Ein Staatsziel "Tierschutz" schließe insofern "die Nutzung von Tieren durch den Menschen – auch zu Forschungszwecken – nicht schlechthin aus". Sie erhöhe aber die Anforderungen an die erforderliche Rechtfertigung.

Regierung strebt Konsens an

Die Bundesregierung befürwortet in ihrer Stellungnahme die genannte Bundesratsvorlage und verweist diesbezüglich auf die Koalitionsvereinbarungen, innerhalb derer eine Initiative zur Aufnahme des Tierschutzes in die Verfassung vereinbart worden sei.

Es solle jedoch bei der Formulierung des Gesetzesvorhabens ein "übergreifender Konsens angestrebt werden, der allen Belangen Rechnung trägt" und "Mißverständnisse über den Rang des Tierschutzes ausschließt".

Quelle: http://www.bundestag.de/bp/1999/bp9905/9905037a
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