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Oktober 08/1999
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GESETZENZWÜRFE DER BUNDESREGIERUNG

Atom­Kontrolleuren mehr Befugnisse geben

(wi) Die Internationale Atomenergie­Organisation (IAEO) erhält verstärkte Kontrollbefugnisse, um sich vergewissern zu können, dass es in Staaten, die ihrer Kontrolle unterliegen, kein nichtdeklariertes Kernmaterial und keine nichtdeklarierten Tätigkeiten gibt. Dies legt das Zusatzprotokoll zu dem Verifikationsabkommen zwischen den Nichtkernwaffenstaaten der Europäischen Atomgemeinschaft, der Atomgemeinschaft und der IAEO über die Nichtverbreitung von Kernwaffen fest, das im September 1998 unterzeichnet worden war. Zu diesem Zusatzprotokoll hat die Bundesregierung jetzt einen Gesetzentwurf ( 14/1416) sowie den Entwurf eines Ausführungsgesetzes ( 14/1417) vorgelegt, um die getroffenen Vereinbarungen in deutsches Recht umzusetzen. Der Bundestag hat sie am 16. September zur Beratung an den Wirtschaftsausschuss überwiesen.

Hintergrund ist nach Regierungsangaben, dass Anfang der 90er Jahre im Irak, in Nordkorea und in Südafrika trotz bestehender IAEO­Kontrollabkommen heimliche Atombombenprogramme ablaufen. Der Entwurf des Ausführungsgesetzes verfolgt einmal den Zweck, das Zusatzprotokoll innerstaatlich anwendungsfähig zu machen, und zum anderen, ein bereits früher ergangenes Ausführungsgesetz abzulösen. Dem Zusatzprotokoll zufolge dienen Sicherungsmaßnahmen der IAEO dazu nachzuprüfen, dass Kernmaterialien nicht für Kernwaffen oder sonstige Kernsprengkörper abgezweigt werden. Den IAEO­Inspektoren soll die Durchführung solcher Sicherungsmaßnahmen erleichtert werden. Die Verpflichtung, Sicherungsmaßnahmen zu dulden und zu unterstützen, endet dann, wenn die IAEO feststellt, dass das Material verbraucht oder so verdünnt worden ist, dass es für eine nukleare Tätigkeit nicht mehr verwendbar oder praktisch nicht rückgewinnbar ist. Dies gilt dann nicht, wenn es sich um mittel­ oder hochaktiven Abfall handelt, der Plutonium, hoch angereichertes Uran oder Uran­233 enthält und weiter aufgearbeitet werden soll.

Die Inspektionstätigkeiten beinhalten unter anderem die Prüfung von Protokollen, die Messung des Ausgangs­ und besonderen spaltbaren Materials und die Nachprüfung, ob Instrumente und sonstige Mess­ und Kontrollausrüstungen funktionieren.

Quelle: http://www.bundestag.de/bp/1999/bp9908/9908054a
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