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Oktober 09/1999
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Obergrenze von 5 DM streichen

(ge) Die im Gesetzentwurf der Koalitionsfraktionen zur Gesundheitsreform ( 14/1245) enthaltene Obergrenze von 5 DM für jeden Versicherten für Maßnahmen der Information, der primären Prävention und der betrieblichen Gesundheitsförderung soll "ersatzlos" gestrichen werden. Das beschloss der Sportausschuss einstimmig am 6. Oktober, als er die Koalitionsinitiative mitberatend erörterte.

In der Begründung erklärten die Sportpolitiker, der Ausschuss begrüße, dass die Bedeutung von präventiven Maßnahmen anerkannt werde, indem sie wieder in den Leistungskatalog der Gesetzlichen Krankenversicherung (GKV) aufgenommen würden. Begrüßt werde auch, dass die regionalen Sportvereine als Anbieter von Maßnahmen der allgemeinen Gesundheitsförderung sowie die Sportverbände im Zusammenhang mit der Umsetzung von Präventionsmaßnahmen in der Begründung des Gesetzentwurfes "ausdrücklich erwähnt sind". Durch die gesetzlichen Neuregelungen zur Gesundheitsreform sollten die Aktivitäten und Initiativen der Krankenkassen nicht durch Höchstbeträge beschränkt werden, so die Abgeordneten. Eine Regelung ohne vorgeschriebenen Höchstbetrag ermögliche es den Krankenkassen, qualitätsgesicherte Prävention in dem erforderlichen Maß auch von Sportvereinen und -verbänden zu finanzieren.

Im Ausschuss hatte die CDU/CSU-Fraktion darüber hinaus dafür plädiert, auch im Gesetzestext selber Sportvereine und -organisationen als Kooperationspartner der Krankenkassen festzuschreiben. Dies ging den Koalitionsfraktionen jedoch zu weit, zumal eine solche Festlegung "sehr nach "Alimentation" der Sportvereine klinge, so Bündnis 90/Die Grünen. Die Union befürchtete, wenn die Sportvereine nicht als Partner festgeschrieben würden, würden die Krankenkassen möglicherweise zu teureren Alternativen, wie zum Beispiel Volkshochschulen und privaten Anbietern, greifen.

SPD und Bündnisgrüne betonten, es gehe hauptsächlich um die Förderung von Präventionen, wobei die Sportvereine und -organisationen einer der Träger sein könnten.

Quelle: http://www.bundestag.de/bp/1999/bp9909/9909022b
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