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März 02/2000
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Steuerberatung gesetzlich neu regeln

(fi) Die Bundesregierung will das Steuerberatungsgesetz und die dazu ergangenen Verordnungen modernisieren und straffen. Dazu hat sie den Entwurf eines Gesetzes zur Änderung von Vorschriften über die Tätigkeit der Steuerberater ( 14/2667) vorgelegt, den der Bundestag am 24. Februar zur Beratung an den Finanzausschuss überwiesen hat. Der Finanzausschuss hat am 25. Februar beschlossen, zu dem Entwurf am 15. März ein öffentliches Expertengespräch zu veranstalten.

Im Gesetzentwurf ist unter anderem vorgesehen, den Kreis derjenigen, die geschäftsmäßige Hilfe in Steuersachen leisten dürfen, um "Dienstleister in Steuersachen" aus der EU zu erweitern. Neu geregelt werden soll der Umfang der Beratungstätigkeit der Lohnsteuerhilfevereine. Neu gefasst werden sollen ferner die Regelungen zur Werbung. Auch soll eine Rechtsgrundlage für die Datenverarbeitung und ­nutzung geschaffen werden. Darüber hinaus will die Regierung die Vorschriften über die Berufsausübung (weitere Beratungsstellen, Leitung von Steuerberatungsgesellschaften) präzisieren und das Zulassungsverfahren durch die Abschaffung der Zulassungsausschüsse straffen.

Bewertungen überdenken

Präzisiert werden sollen auch die Voraussetzungen für die Zulassung zur Steuerberaterprüfung. Sie sollen zudem von den Voraussetzungen für die Bestellung zum Steuerberater getrennt werden. Bei Einwendungen gegen die Bewertung von Leistungen in der Steuerberaterprüfung ist die Einführung eines "Überdenkungsverfahrens" geplant, so dass bei Nichtbestehen der Steuerberaterprüfung die Entscheidungen über die Bewertung der Prüfungsleistungen erneut überdacht werden können. Präzisieren will die Bundesregierung überdies die Regelungen zu Prüfungen in Sonderfällen, etwa die verkürzte Prüfung oder die Eignungsprüfung. Schließlich sollen mit dem Gesetz auch hoheitliche Aufgaben wie die Bestellung zum Steuerberater auf die Steuerberaterkammern übertragen werden.

Die Bundesregierung hat im Übrigen einem Antrag des Bundesrates, die Regelungen zum Versorgungswerk der Steuerberater und Steuerbevollmächtigten im Saarland im Steuerberatungsgesetz beizubehalten, zugestimmt.

Quelle: http://www.bundestag.de/bp/2000/bp0002/0002019a
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