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April 03/2000
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KOALITION ERTEILT VORSTÖSSEN DER OPPOSITION EINE ABSAGE

"Strafrecht ist zur Bekämpfung von Graffiti nicht das richtige Mittel"

(re) Gesetzentwürfe der CDU/CSU ( 14/546), der F.D.P. ( 14/569) und des Bundesrats ( 14/872) mit dem Ziel, Graffiti-Schmierereien an Hauswänden sowie an Bussen und Bahnen mit strafrechtlichen Mitteln effektiver zu bekämpfen, haben am 23. März im Bundestag keine Mehrheit gefunden.

Auf Beschlussempfehlung des Rechtsausschusses ( 14/2941) lehnte die Parlamentsmehrheit den in allen Vorlagen enthaltenen Vorstoß ab, das Tatbestandsmerkmal des "Verunstaltens" in das Strafgesetzbuch einzufügen.

Zwar sei man sich einig, argumentierten SPD und Bündnis 90/Die Grünen, dass Graffiti nicht nur ein besonderes Ärgernis darstelle, sondern auch strafrechtlich verfolgt werden solle. Der Begriff des "Verunstaltens" werfe jedoch in der gerichtlichen Praxis erhebliche Anwendungsprobleme auf, da mit ihm eine künstlerische und ethische Bewertung verbunden sei. Der Richter müsse dann im Einzelfall, gegebenenfalls mit Hilfe eines Gutachters, entscheiden, ob das Graffiti die Optik der Hausfassade verschlechtere oder ob diese künstlerisch sogar aufgewertet werde. Dies führe zu einer weiteren unnötigen Belastung der Justiz. Auch bestehende Probleme, einen Beschuldigten der Tat zu überführen, könnten durch eine Änderung des StGB nicht behoben werden.

Im Übrigen, so die Koalition, sei das Strafrecht generell nicht das richtige Mittel, um dem Missstand zu begegnen. Im Hinblick auf den meist aus Jugendlichen bestehenden Täterkreis sei es sinnvoll, beispielsweise durch Aufklärungsveranstaltungen in Schulen tätig zu werden. Auch könnten die Länder mithilfe des Polizei- und Gewerberechts unterhalb der Schwelle des Strafrechts ansetzen. Denkbar sei beispielsweise ein kontrollierter Verkauf von Farbspraydosen.

CDU/CSU und F.D.P. vertraten demgegenüber die Auffassung, neben den notwendigen Gedanken der Prävention müsse eine Änderung des StGB treten, um in der Öffentlichkeit deutlich zu machen, dass der Gesetzgeber das Problem nicht verharmlose. Potenzielle Täter müssten mehr als bisher mit Bestrafung rechnen. Mit dem Merkmal des "Verunstaltens" könne im Hinblick auf die bisherige Rechtsprechung größere Rechtssicherheit erreicht werden.

Quelle: http://www.bundestag.de/bp/2000/bp0003/0003035b
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