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Juni 06/2000
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VERMITTLUNGSVERFAHREN

Bei Strafverfolgung weitere Informationen nutzen können

(re) Strafverfolgungsorgane sollen künftig zusätzliche Informationen aus der Ermittlungstätigkeit nutzen und unnötigen bürokratischen Aufwand im Verfahren vermeiden können. Dies ist Ergebnis eines Vermittlungsverfahrens zwischen Bundestag und Bundesrat zum Strafverfahrensänderungsgesetz ( 14/1484, 14/2595), welches das Parlament am 8. Juni gebilligt hat.

Der Bundesrat hatte zu dem Gesetzesbeschluss des Parlaments vom 27. Januar den Vermittlungsausschuss angerufen ( 14/2886), der eine Beschlussempfehlung ( 14/3525) formulierte.

Der Vorlage zufolge dürfen Informationen, welche die Polizei rechtmäßig erhoben hat, uneingeschränkt für die Strafverfolgung genutzt werden. Werden diese von einem verdeckten Ermittler im Rahmen der Eigensicherung in einer Wohnung gewonnen, so ist den Angaben zufolge die Verwendung dieser Information unter Beachtung des für Wohnungen bestehenden Grundrechtschutzes und des Grundsatzes der Verhältnismäßigkeit zulässig.

Der Beschluss sieht weiter vor, dass bei einer öffentlichen Fahndung nach unbekannten Beschuldigten oder Zeugen, die wegen der Schwere des Eingriffs grundsätzlich vom Richter anzuordnen ist, in einem Eilfall die durch Staatsanwaltschaft oder Polizei erfolgte Anordnung bei wiederholter Ausstrahlung im Fernsehen oder Internet nach einer Woche der richterlichen Bestätigung bedarf. Eine von der Polizei im Eilfall angeordnete längerfristige Observation bedürfe innerhalb einer Frist von 24 Stunden der Bestätigung durch die Staatsanwaltschaft.

Die Verwendung von personenbezogenen Daten auf Strafverfahren durch die Polizei solle insbesondere auch zur vorbeugenden Bekämpfung von Straftaten möglich sein. Der Bundestag hatte sich ursprünglich dafür entschieden, dies bislang nur im Bereich der Gefahrenabwehr zuzulassen. Ausgeschlossen soll die Verwendung aber den Angaben zufolge in den Fällen sein, in denen die Polizei ausschließlich zum Schutz privater Rechte tätig wird.

Quelle: http://www.bundestag.de/bp/2000/bp0006/0006043c
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