Bildwortmarke des Deutschen Bundestages . - Schriftzug und Bundestagsadler
English    | Français   
 |  Sitemap  |  Kontakt  |  Fragen/FAQ  |  Druckversion
 
Startseite > Blickpunkt Bundestag > Blickpunkt Bundestag - Jahresübersicht 2000 > Deutscher Bundestag - Blickpunkt 08/2000 >
September 08/2000
[ zurück ]   [ Übersicht ]   [ weiter ]

Strafvollstreckung in der EU derzeit nicht zu harmonisieren

(re) Die Bundesregierung sieht derzeit keine Möglichkeit, eine Harmonisierung der Strafzumessungs- und Strafvollstreckungspraxis in den Mitgliedstaaten der Europäischen Union zu erreichen. Dies stellt sie in ihrer Antwort ( 14/3957) auf eine Große Anfrage der CDU/CSU-Fraktion zu Erleichterungen bei der internationalen Vollstreckungshilfe ( 14/2827) fest.

Deutschland habe Vorschläge, die zu einer gewissen Harmonisierung der unterschiedlichen Praktiken beigetragen hätten, in die Verhandlungen über das Zusatzprotokoll zum Übereinkommen über die Überstellung verurteilter Personen eingebracht, sich jedoch damit nicht durchsetzen können. Eine völkerrechtliche Verpflichtung des Staates, dem der Verurteilte angehört, im Ausland gegen seine Staatsangehörige verhängte Freiheitsstrafen zu vollstrecken, hält die Regierung nicht für erstrebenswert. Alle internationalen Übereinkommen über die Vollstreckung ausländischer strafrechtlicher Entscheidungen gingen zu Recht davon aus, dass sich kein Staat die Vollstreckung ausländischer strafrechtlicher Entscheidungen aufdrängen lassen müsse.

Die Regierung arbeitet nach eigenen Angaben aktiv daran mit, in der EU zu einer einfacheren Anerkennung strafrechtlicher Entscheidungen zu gelangen. Nach Erkenntnissen der Bundesregierung lehnen die deutschen Behörden eine Überstellung zur Strafvollstreckung ins Ausland nicht selten ab.

Dabei stehe einer Überstellung aus Sicht der Behörden häufig das besondere öffentliche Interesse der "aus generalpräventiven Gründen" als notwendig angesehenen weiteren Strafvollsteckung in Deutschland entgegen. Zudem gebe es aufgrund zum Teil unterschiedlicher Strafvollstreckungssysteme die Besorgnis, die Strafe könne nicht nachdrücklich vollstreckt werden.

Quelle: http://www.bundestag.de/bp/2000/bp0008/0008058d
Seitenanfang
Druckversion