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04/2002
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PARLAMENT STIMMT GESETZ ZUR STRAFRECHTSVERSCHÄRFUNG ZU

Mitglieder von terroristischen Gruppen im Ausland ins Visier genommen

(re) Mitglieder krimineller oder terroristischer Vereinigungen sollen künftig auch dann verfolgt und ihre Straftaten geahndet werden können, wenn diese im Ausland organisiert sind. Allerdings gilt dies nur für solche Fälle, in denen die Tat im räumlichen Geltungsbereich des Gesetzes begangen wird, wenn der Täter oder das Opfer Deutscher ist oder sich im Inland befindet. Ein entsprechendes Gesetz der Bundesregierung ( 14/7025), in dem das Strafgesetzbuch um den Paragrafen 129b erweitert wurde, hat am 26. April den Bundestag passiert.

Zur Begründung heißt es, nach bislang geltendem Recht müssten diese Vereinigungen in Form einer Teilorganisation im Bundesgebiet bestehen. Eine gemeinsame Maßnahme der EU aus dem Jahr 1998 verpflichte die Mitgliedstaaten der EU, die strafrechtliche Ahndung der Beteiligung an einer kriminellen Vereinigung in ihrem Hoheitsgebiet zu gewährleisten, und zwar "unabhängig von dem Ort im Hoheitsgebiet der Mitgliedstaaten, an dem die Vereinigung ihre Operationsbasis hat oder ihre strafbaren Tätigkeiten ausübt". Vor dem Hintergrund der jüngsten terroristischen Anschläge in den USA erscheint es der Bundesregierung allerdings notwendig, die genannten Vorschriften über die EU hinaus auf im Ausland tätige kriminelle oder terroristische Vereinigungen anzuwenden, um den internationalen Terrorismus effektiv zu bekämpfen. Auch so genannte "Schläfer" sollen nun erfasst werden. Für das Gesetz votierten bei der abschließenden Ausschussberatung am 24. April die Fraktionen von SPD, Bündnis 90/Die Grünen und FDP gegen CDU/CSU bei Abwesenheit der PDS. Nicht gebilligt hat der Bundestag einen Entschließungsantrag der FDP ( 14/8931). Nach dem Willen der Fraktion sollte der Anspruch aus dem Opferentschädigungsgesetz auch auf diejenigen Fälle erweitert werden, in denen deutsche Staatsangehörige von terroristischen Gewaltakten im Ausland betroffen seien. Ebenso wenig war einem Änderungsantrag der Union Erfolg beschieden, der in Artikel 1 des Gesetzesvorhabens das Wort "Werben" streichen wollte.

Ziel der Änderungen im Strafrechtsänderungsgesetz selbst ist es den Angaben zufolge, den terroristischen Organisationen so effizient wie möglich den finanziellen Nährboden zu entziehen. Auch soll in Paragraf 129a der Katalog für Vortaten der Geldwäsche um das Vergehen der Unterstützung und Werbung für terroristische Vereinigungen ergänzt werden. Weiter heißt es, die Gerichte stellten hohe Anforderungen an die Annahme strafbarer Sympathie- oder Unterstützungswerbung. Deshalb sollen nur Äußerungen mit werbend fordernder Tendenz, die eindeutig auf die Stärkung oder die Unterstützung einer bestimmten Vereinigung angelegt sind, danach in den Bereich des Strafbaren fallen. Die Tathandlung des Werbens solle deshalb auf das gezielte Werben um Mitglieder und um Unterstützer beschränkt werden.

Quelle: http://www.bundestag.de/bp/2002/bp0204/0204041a
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