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223/2006
Datum: 21.07.2006
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heute im Bundestag - 21.07.2006

Vorbeugende Kräutertees dürfen auch außerhalb der Apotheke verkauft werden

Gesundheit/Antwort

Berlin: (hib/MPI) Kräuter und Kräutertees dürfen auch außerhalb von Apotheken verkauft werden, wenn sie der Vorbeugung dienen. Darauf weist die Regierung in ihrer Antwort ( 16/2247) auf eine Kleine Anfrage der Fraktion Bündnis 90/Die Grünen ( 16/2120) hin. Dasselbe gelte unter anderem, wenn sie äußerlich oder in Mund und Rachen zur Desinfektion verwendet werden. Die Freistellung von der Apothekenpflicht sei jedoch aufgehoben, wenn das Arzneimittel etwa für die Behandlung bestimmter Erkrankungen vorgesehen ist, zum Beispiel Geschwulstkrankheiten oder organische Krankheiten. Auch wenn bestimmte Bestandteile wie bittersüße Nachtschatten oder Herbstzeitlose enthalten sind, dürfen Kräutertees nicht frei verkauft werden. In ihrer Kleinen Anfrage hatten sich die Grünen auf einen Fall im Land Brandenburg bezogen. Das dortige Landesgesundheitsamt war demnach gegen einen Erzeuger von traditionellen Kräutertees mit Verweis auf Verstöße gegen das Arzneimittelgesetz vorgegangen. "Vielen Produzenten und Verbrauchern erscheint es unangemessen, wenn Kräutertees, die seit Jahrhunderten ganz selbstverständlich verwendet werden, nicht mehr von kleinen bäuerlichen Betrieben hergestellt und vertrieben werden dürfen", hatte die Fraktion geschrieben.
Quelle: http://www.bundestag.de/aktuell/hib/2006/2006_223/02
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