Das Parlament
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Nr. 07-08 / 16.02.2004
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vom

"Resale"-Regelung bleibt strittig

Telekommunikationsgesetz unter der Lupe

Wirtschaft und Arbeit. Zweifel an der Übereinstimmung des Entwurfs der Bundesregierung für ein Telekommunikationsgesetz (15/2316, 15/2345) mit dem EU-Recht waren in der öffentlichen Anhörung des Ausschusses für Wirtschaft und Arbeit am 9. Februar zu vernehmen, bei dem auch ein Antrag der CDU/CSU zum Thema (15/2329) zur Debatte stand. So hat vor allem die Initiative Europäischer Netzbetreiber (IEN) gefordert, den Begriff des "funktionsfähigen Wettbewerbs" aus dem Entwurf zu streichen.

Der Vertreter der Brüsseler Kommission erinnerte daran, dass in den europäischen Richtlinien, die mit dem Gesetz in deutsches Recht umgesetzt werden sollen, lediglich von "wirksamem Wettbewerb" gesprochen werde. Zusätzliche Voraussetzungen oder Einschränkungen wie etwa das Anknüpfen der Marktregulierung an einen "nicht funktionsfähigen Wettbewerb" seien im EU-Rechtsrahmen nicht vorgesehen. Die EU wolle, dass durch nötige und angemessene Regulierung auf den Märkten wirksamer Wettbewerb hergestellt wird, der nicht nur den Marktbeteiligten, sondern auch den Verbrauchern zugute kommt.

Innovationen nicht behindern

Im Mittelpunkt der mehrstündigen Anhörung stand zunächst der Bereich des so genannten Resales. Darunter wird die Verpflichtung für Netzbetreiber verstanden, den Zugang zu bestimmten Diensten zu Großhandelsbedingungen zu gewähren, um Wettbewerbern den Weitervertrieb in eigenem Namen und auf eigene Rechnung zu ermöglichen. Laut Regierungsentwurf "kann" diese Resale-Verpflichtung auferlegt werden.

Der Präsident der Regulierungsbehörde für Telekommunikation und Post, Matthias Kurth, stellte dazu als Sachverständiger fest, dass die Resale-Verpflichtung auf Dienste, wie sie den Endnutzern gemäß den Allgemeinen Geschäftsbedingungen (AGB) angeboten werden, künftige Innovationen hemmen und damit die Entwicklung im Telekommunikationssektor beeinträchtigen können.

Kurth empfahl daher, den Hinweis auf die AGB zu streichen, weil das verpflichtete Unternehmen durch Änderung seiner AGB unmittelbar auf die Geschäftstätigkeit der Diensteanbieter Einfluss nehmen könnte.

Auch die Deutsche Telekom sah in dem Entwurf die generelle und kaum eingeschränkte Möglichkeit vorgeschrieben, marktbeherrschenden Unternehmen Resale als Zugangsverpflichtung aufzuerlegen. Damit würde den "Resellern" ein Rosinenpicken bei investitionsintensiven Anschlussprodukten erlaubt, ohne dass für sie ein eigenes wirtschaftliches Risiko besteht.

Die Resale-Regelung würde bewirken, dass Investitionen in Anschlussnetze gestoppt sowie vorhandene Investitionen und Geschäftsmodelle nachträglich entwertet werden. Der Infrastrukturwettbewerb würde zum Erliegen kommen. Wenn Resale in der "unkonditionierten Form" komme, werde es zu einem reinen Wettbewerb der Vertriebskanäle von Anschlüssen der Telekom kommen. Die Telekom sei nicht gegen Resale, dieses müsse aber konditioniert werden. Mit einem "gebündelten" Resale (Abnahme von Anschlüssen und Verbindungsleistungen) würden Wettbewerber in die Lage versetzt, durch Investitionen eigene höherwertige Produkte auf dem Markt anzubieten.

Problemfall R-Gespräche in Hotels

Professor Christian Kirchner von der Humboldt-Universität Berlin erkannte eine Schieflage, falls Diensteanbieter ohne Infrastruktur mit Konkurrenten in Wettbewerb treten, die mit eigener Infrastruktur auf dem Markt tätig sind. Investitionen in die Infrastruktur würden sich daher wegen der regulierungsbedingten Trittbrettfahrereffekte nicht lohnen. Eine Konkretisierung der Resale-Verpflichtung "auf Verbindungsleistungen" und "Anschlüsse in Verbindung mit Verbindungsleistungen" würde dagegen dem EU-Recht gerecht, betonte der Wissenschaftler.

Der Tourismusausschuss hat den Ausschuss für Wirtschaft und Arbeit am 11. Februar aufgefordert, in das Gesetz eine Regelung aufzunehmen, welche das Erbringen eines Mehrwertdienstes per Rückruf als

R-Gespräch untersagt. Der Ausschuss folgte damit einem Antrag von SPD und Bündnis 90/Die Grünen, den auch die FDP befürwortete. Die Unionsfraktion enthielt sich der Stimme.

Die Fraktionen hatten ihren Antrag damit begründet, dass sich Fälle häufen, in denen Gäste eines Hotels einen Mehrwertdienst in Verbindung mit einem

R-Gespräch nutzen. Der Gast bestelle beim Mehrwertdiensteanbieter einen Rückruf über einen R-Anbieter. Der so im Hotel Zurückgerufene erkläre gegenüber dem R-Gespräch-Anbieter die Kostenübernahme. Im Gegensatz zu regulären Gesprächen registriere der Zähler des Anschlussinhabers keine Gebühren, denn bei R-Gesprächen würden die Kosten erst mit der monatlichen Abschlussrechnung zugeordnet.

Der Hotelinhaber sehe also erst Wochen später, dass ein Mehrwertdienst von einem Gast in Anspruch genommen wurde. Eine falsche Anschrift oder das Leugnen könnten dazu führen, dass die Rechnung nicht beglichen wird. Es handelt sich nach Angaben der Fraktionen meist um Kosten von 120 Euro pro Verbindung und Stunde. Neben der betrügerischen Absicht sei kein anderes Motiv erkennbar, warum ein Anrufer, der regelmäßig die Kosten des Gesprächs trägt, durch einen provozierten Rückruf mit R-Gesprächsfunktion die Kosten wiederum auf sich lenken sollte. Da kein anderes Motiv als Betrug für diese Kombination von Diensten denkbar sei, müsse der Gesetzgeber diese Art des Missbrauchs unterbinden, so der Ausschuss. Ein Verbot könnte die Hoteleigner wirksam vor diesem Betrug schützen. Wenn trotz Verbots ein Mehrwertdienst als R-Gespräch angeboten würde, dann entfiele für den Anschlussinhaber auch die Zahlungspflicht.


Ausdruck aus dem Internet-Angebot der Zeitschrift "Das Parlament" mit der Beilage "Aus Politik und Zeitgeschichte"
© Deutscher Bundestag und Bundeszentrale für politische Bildung, 2005.