Das Parlament
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Nr. 20 / 10.05.2004
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Telekom muss den Wettbewerbern einen Bit-Stream-Zugang gewähren

Vermittlungsergebnis zum Telekommunikationsgesetz

Wirtschaft und Arbeit. Der Bundestag hat am

6. Mai dem Ergebnis des Vermittlungsausschusses von Bundestag und Bundesrat zum Telekommunikationsgesetz (15/3063) zugestimmt. Das Parlament hatte das Gesetz (15/2316, 15/2345, 15/2674, 15/2679) am 12. März verabschiedet. Daraufhin hatte der Bundesrat den Vermittlungsausschuss angerufen (15/2907).

Bei dem Kompromissvorschlag geht es vor allem um den entbündelten Breitbandzugang (Bit-Stream-Zugang). Der marktbeherrschende Anbieter kann zukünftig verpflichtet werden, seinen Wettbewerbern einen solchen Zugang zu gewähren. Vom Jahr 2008 an muss die Deutsche Telekom AG Wettbewerbern Anschlüsse auch dann zu Großhandelsbedingungen überlassen, wenn diese die nötigen Leitungsminuten lieber bei einem billigeren Anbieter erwerben.

Die Großhandlungskonditionen sollen allerdings ausdrücklich getätigte und zukünftige Investitionen für innovative Dienste berücksichtigen. Bei den Breitbandzugängen sollen solche Beschränkungen nicht gelten. Auf Antrag oder von Amts wegen kann die Regulierungsbehörde für Telekommunikation und Post die missbräuchliche Ausnutzung einer marktmächtigen Stellung beenden. Dazu kann sie diesem Unternehmen ein Verhalten auferlegen oder untersagen oder Verträge ganz oder teilweise für unwirksam erklären, so das Vermittlungsergebnis. Eine solche Entscheidung soll in der Regel innerhalb einer Frist von vier Monaten nach Einleitung des Verfahrens getroffen werden. Verstöße von Unternehmen gegen solche Verfügungen werden die Wettbewerbshüter in der Regulierungsbehörde künftig dazu ermächtigen, die Abschöpfung des wirtschaftlichen Vorteils anzuordnen und dem Unternehmen die Zahlung eines entsprechenden Geldbetrags aufzuerlegen.

Weitere Regelungen betreffen unter anderem die Telefonauskunft. Name und Anschrift eines Teilnehmers, von dem nur die Rufnummer bekannt ist, können künftig erlangt werden, wenn der betroffene Teilnehmer in einem Teilnehmerverzeichnis eingetragen ist und trotz Hinweises auf seine Widerspruchsmöglichkeit einer solchen Telefonauskunft nicht widersprochen hat. vom/br


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