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Nr. 48 / 22.11.2004
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Islamischer Isolierung Einhalt gebieten

Kinder- und Jugendhilfe

Familie. Der Bundesrat will den Integrationsgedanken im Kinder- und Jugendhilferecht stärker verankern und so Abgrenzungstendenzen von der deutschen Gesellschaft entgegenwirken. In seinem Gesetzentwurf zur Änderung des Achten Buches des Sozialgesetzbuches (Kinder- und Jugendhilfe, 15/4158) heißt es, zum Grundkonsens in Deutschland gehöre es, dass Integration in die Gesellschaft das zentrale Ziel der Kinder- und Jugendhilfe sei.

In letzter Zeit unternähmen islamisch geprägte Gruppierungen nach Beobachtungen der Länderkammer verstärkt Anstrengungen, um internatsähnliche Betreuungsformen, aber auch Kindertagesstätten, aufzubauen. Bislang stehe für das Erteilen oder Versagen einer Betriebserlaubnis für solche Einrichtungen nur die Regelung im Achten Sozialgesetzbuch zur Verfügung, wonach die Erlaubnis versagt werden muss, wenn das Wohl der Kinder und Jugendlichen in der Einrichtung nicht gewährleistet ist.

Die Schwierigkeit besteht laut Bundesrat darin, eine mangelnde Integrationsbereitschaft eines Einrichtungsträgers mit dem "Kindeswohl" zu verknüpfen. Durch den Grundsatz der Integration und die Aufgliederung von "Zweifeln an der Integrationsabsicht" in beobachtbare und nachprüfbare Tätigkeiten soll die Prüfung und Erteilung der Betriebserlaubnis erleichtert werden. Im Vordergrund stehe die Gefahrenabwehr.

Die Bundesregierung hält es in ihrer Stellungnahme für richtig, Gefahren für das Wohl Minderjähriger bereits bei der Genehmigung einer solchen Einrichtung zu begegnen. Allerdings bezweifelt sie, dass dieses Ziel mit den Vorschlägen des Bundesrates erreicht werden kann. Die Betriebserlaubnis dürfe nicht als Instrument missbraucht werden, das eine Ungleichbehandlung religiöser Einrichtungen fördere. Es gebe Bedenken, weil die Länderkammer gezielt auf islamisch geprägte Gruppierungen abstelle. Die Gefahr misslingender Integration bestehe bei allen fundamentalistisch geprägten religiösen oder weltanschaulichen Gruppierungen. Die Regierung gibt zu bedenken, dass aus dem erweiterten Ziel auch neue Aufgaben mit Kosten für die kommunalen Gebietskörperschaften hervorgehen könnten. Sie verweist zudem auf den Gestaltungsspielraum der Länder, wenn es um den Schutz von Kindern und Jugendlichen in Einrichtungen geht.


Ausdruck aus dem Internet-Angebot der Zeitschrift "Das Parlament" mit der Beilage "Aus Politik und Zeitgeschichte"
© Deutscher Bundestag und Bundeszentrale für politische Bildung, 2005.