Glossar
Europäisches Parlament (EP)
Das Europäische Parlament (EP) besteht aus
Vertretern der Völker der in der Gemeinschaft
zusammengeschlossenen Staaten. Es hat 626 für fünf Jahre
gewählte Abgeordnete, die weder der Regierung eines
Mitgliedstaates noch einem leitenden Gemeinschaftsorgan
angehören dürfen. Auf die Bundesrepublik entfallen 99
Sitze, wovon nach der 5. Direktwahl im Jahre 1999 die SPD 33, die
CDU 43, die GRÜNEN 7, die CSU 10 und die PDS 6 erhalten haben.
Die parlamentsinterne Organisation des EP unterscheidet sich in der
Grundstruktur nicht wesentlich von der Organisation des Bundestags.
Die Kompetenzen des EP im Rechtsetzungsverfahren sind je nach
Verfahrensart unterschiedlich. Der Amsterdamer Vertrag beinhaltet
deutliche Verbesserungen für das EP. Besonders wichtig ist,
dass das Verfahren der Zusammenarbeit grundsätzlich
entfällt und dass der Anwendungsbereich des
Mitentscheidungsverfahrens erheblich ausgeweitet wird. Im
Haushaltsrecht hat das EP die größten
Rechtsetzungsbefugnisse. Außerdem kann das EP einige
Kontrollrechte ausüben; es hat unter anderem das Recht, der
Kommission das Misstrauen auszusprechen, Fragen an die Kommission
zu richten und Untersuchungsausschüsse einzurichten.
Quelle: Blickpunkt Bundestag - August 1999
Quelle: Blickpunkt Bundestag - August 1999
Quelle:
http://www.bundestag.de/wissen/glossar_daten/E/europ_parl