Rückreise von einem auswärtigen Arbeitsort als Arbeitslosigkeit anerkennen
Berlin: (hib/MIK) Die Hin- und Rückreise zu oder von einem auswärtigen Arbeitsort soll als Zeit der Arbeitslosigkeit anerkannt werden. Dafür hat sich am Mittwochmorgen der Petitionsausschuss eingesetzt und die zugrundeliegende Eingabe einstimmig dem Bundesministerium für Wirtschaft und Arbeit (BMWA) "zur Erwägung" überwiesen.
Die Petentin hatte kritisiert, dass Arbeitslosen immer dann ein Nachteil entstehe, wenn sie sich nicht nach Beendigung eines befristeten Arbeitsverhältnisses und ihrer Rückkehr an den Wohnort am selben Tag bei der zuständigen Agentur für Arbeit (AfA) arbeitslos melden könnten - weil die AfA nicht mehr dienstbereit sei. Sie schlug deshalb vor, dass in einem solchen Fall auch eine telefonische Meldung von unterwegs reichen müsse. Die Petentin wies darauf hin, dass die Arbeitslosen einerseits verpflichtet seien, alles zu tun, um die Arbeitslosigkeit zu beenden, anderseits seien sie jedoch durch die Verpflichtung, den Vorschlägen der AfA zeit- und ortsnah Folge zu leisten, daran gehindert, eine Arbeit aufzunehmen, die überregional zur Verfügung stehe.
Nach Auswertung der vom Petitionsausschuss eingeforderten Stellungnahmen des BMWA waren die Abgeordneten übereinstimmend der Ansicht, dass - wie von der Petentin ausgeführt - Arbeitslose verpflichtet seien, durch entsprechende Eigeninitiativen die Arbeitslosigkeit zu beenden. Dies dürfe aber nicht dazu führen, dass sie nach Beendigung einer weiter außerhalb des Wohnorts gelegenen befristeten Beschäftigung nur deshalb Leistungsnachteile hinnehmen müssten, weil am ersten Tag der Beschäftigungslosigkeit die zuständige AfA am Wohnort nicht mehr dienstbereit sei. Deshalb hielten die Petitionsausschussmitglieder es für sinnvoll, die Erreichbarkeitsanordnung dahingehend zu ergänzen, dass die Arbeitslosmeldung in solchen Fällen unverzüglich am nächsten Werktag, an dem die AfA wieder dienstbereit ist, nachgeholt werden kann.