Gegen organisierte Kriminalität
Recht. Die internationale Zusammenarbeit bei der Bekämpfung und Verfolgung von grenzüberschreitender organisierter Kriminalität zu intensiveren, ist Ziel eines Übereinkommens der Vereinten Nationen (UN) vom 15. November 2000. Die Bundesregierung hat zur Ratifizierung dieses internationalen Vertrages jetzt einen Gesetzentwurf ( 15/5150) vorgelegt. Das Abkommen enthält nach Regierungsangaben neue völkerrechtliche Verpflichtungen für eine verbesserte weltweite Zusammenarbeit gegen die organisierte Kriminalität. Die Regierung macht darauf aufmerksam, dass im Jahre 2002 das organisierte Verbrechen in Deutschland einen Schaden von mehr als drei Milliarden Euro verursacht hat. In knapp 80 Prozent der Fälle hätten Tatverdächtige unterschiedlicher Nationalität zusammen gewirkt.
Die Staaten verpflichteten sich mit dem Abkommen, eine Reihe von Delikten der organisierten Kriminalität unter Strafe zu stellen. Hierzu gehöre beispielsweise die Beteiligung an einer organisierten kriminellen Gruppe, die schwere Straftaten begeht, auf die eine Mindeststrafe von vier Jahren Haft steht. Ebenfalls zu ahnden seien dem Übereinkommen zufolge Taten, wie etwa Geldwäsche und Korruption im Zusammenhang mit Delikten organisierter Kriminalität sowie Behinderung der Justiz oder Strafvereitelung. Vermögenswerte, welche bei der Tatbegehung verwendet oder mit der Tat erlangt würden, sollen beschlagnahmt werden können. Künftig sollen die Behörden bei der Beschlagnahmung solcher Vermögenswerte auch grenzüberschreitend zusammenarbeiten. Der internationale Vertrag wird laut Regierung durch drei Zusatzprotokolle ergänzt: diese beziehen sich auf die Verhütung, Bekämpfung und Bestrafung des Menschenhandels, insbesondere des Frauen- und Kinderhandels. Ein weiteres richtet sie sich gegen die Schleusung von Migranten auf dem Land-, See- und Luftweg. Das dritte Zusatzprotokoll greift die unerlaubte Herstellung von Feuerwaffen, deren Teile, Komponenten und Munition sowie den unerlaubten Handel damit auf.
Der Bundesrat verlangt, dass das Gesetz nur mit seiner Zustimmung in Kraft treten darf. Er begründet dies damit, dass das Übereinkommen der UN und die Zusatzprotokolle Regelungen enthielten, die das Verwaltungsverfahren der Länderbehörden bei der Ausführung von Bundesrecht berührten. Die Bundesregierung teilt diese Auffassung nicht.