Glossar
Beschlussfähigkeit
Nach seiner Geschäftsordnung ist der
Bundestag beschlussfähig, wenn mehr als die Hälfte seiner
Mitglieder im Sitzungssaal anwesend ist. Wird vor Beginn der
Abstimmung die Beschlussfähigkeit von so vielen anwesenden
Abgeordneten bezweifelt, die eine Fraktion bilden könnten ,
und auch vom Sitzungsvorstand nicht einmütig bejaht, ist in
Verbindung mit der Abstimmung die Beschlussfähigkeit durch
Zählung der Stimmen festzustellen. Ist der Bundestag
beschlussunfähig, hebt der/die Sitzungspräsident/in die
Sitzung sofort auf. Ein Verlangen auf namentliche Abstimmung bleibt
jedoch in Kraft. Bei der Feststellung der Beschlussfähigkeit
zählen Stimmenthaltungen und ungültige Stimmen mit.
Quelle: Blickpunkt Bundestag - August 1999
Quelle: Blickpunkt Bundestag - August 1999
Quelle:
http://www.bundestag.de/wissen/glossar_daten/B/beschl_faehig