STEUERANTEIL DER GEMEINDEN ANPASSEN (GESETZENTWURF)
Berlin: (hib/VOM-fi) Die Bundesregierung will den Gemeindeanteil an der Einkommensteuer und Umsatzsteuer an aktuellere Daten und Entwicklungen anpassen. Dazu hat sie den Entwurf eines sechsten Gesetzes zur Änderung des Gemeindefinanzreformgesetzes ( 14/2095) vorgelegt.
Geplant ist ferner, das Gemeindefinanzreformgesetz um "inzwischen überflüssige Regelungen” zu bereinigen und redaktionell zu überarbeiten.
Die Gemeinden erhalten 15 Prozent des Aufkommens der Lohn- und veranlagten Einkommensteuer sowie 12 Prozent des Aufkommens aus dem Zinsabschlag. Im Jahr 2000 wird das Aufkommen laut Steuerschätzung bei 45,3 Milliarden DM liegen (Gemeinden in den alten Ländern: 42,3 Milliarden DM, Gemeinden in den neuen Ländern: 3 Milliarden DM).
Der Gemeindeanteil an der Einkommensteuer wird von jedem Land nach einem Verteilungsmaßstab auf die einzelnen Gemeinden aufgeteilt. Die sich daraus ergebende Schlüsselzahl beruht nach Regierungsangaben auf dem Anteil der Einkommensteuerleistungen der Bürger in der betreffenden Gemeinde an den gesamten Einkommensteuerleistungen aller Bürger in diesem Land.
Dabei werden die Einkommensteuerleistungen den Ergebnissen der jeweils aktuellsten Bundesstatistik über die Lohn- und Einkommensteuer entnommen. Bei der Ermittlung der Verteilungsschlüssel werden Einkommensteuerbeträge berücksichtigt, die auf zu versteuernde Einkommen bis zu bestimmten Höchstbeträgen entfallen.
Wie aus der Gesetzesbegründung hervorgeht, zeigen die Ergebnisse von Modellrechnungen, dass eine Anpassung der Höchstbeträge in den alten und neuen Ländern erforderlich ist, weil sich die Einkommensteuerleistungen in den alten Ländern zwischen 1989 und 1995 um 17 Prozent und in den neuen Ländern zwischen 1992 und 1995 um 56 Prozent erhöht haben.
Die entsprechenden Zuwächse des zu versteuernden Einkommens lägen in den alten Ländern bei 20 Prozent und in den neuen Ländern bei 36 Prozent. Würden die Höchstbeträge nicht angepasst, so die Regierung, würde sich die Verteilung immer mehr einer Pro-Kopf-Verteilung annähern, was mit der grundgesetzlichen Vorgabe einer Verteilung auf der Basis des örtlichen Aufkommens nicht vereinbar wäre.
Bei der Anhebung der Höchstbeträge auf 50.000 DM/100.000 DM (Ledige/Verheiratete) in den alten Ländern und auf 40.000 DM/80.000 DM in den neuen Ländern verringerten sich die Gewinne der Städte mit bis 50.000 Einwohnern um 154 Millionen DM vor allem zugunsten der Städte mit mehr als 200.000 Einwohnern.
Deren Verluste sänken um 131 Millionen DM auf 104 Millionen DM. Ferner wird für die alten Länder ein Schlüssel gebildet, in den der vorläufige Verteilungsschlüssel mit einem Anteil von 60 Prozent und das aus der Veranlagung 1995 mit einem durchschnittlichen Hebesatz für die Jahre 1995 bis 1998 ermittelte Gewerbekapitalsteueraufkommen mit einer Gewichtung von 40 Prozent eingehen.
In den neuen Ländern wird die Komponente "sozialversicherungspflichtig Beschäftigte” mit einem Anteil von 30 Prozent in den Verteilungsschlüssel einbezogen. Der Bundesrat plädiert in seiner Stellungnahme dafür, bei einem fehlerhaften Verteilungsschlüssel Korrekturen im laufenden Regelungszeitraum vornehmen zu können.
Einem entsprechenden Regelungsvorschlag hat die Bundesregierung in ihrer Gegenäußerung zugestimmt.
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