Hintergründe und Probleme
Als Jorge Semprún 1988 als Kulturminister in das Kabinett Felipe Gonzáles berufen wurde, musste er sich gegen den Vorwurf wehren, ein längst überholtes Amt zu bekleiden. Spanien befand sich nach Franco seit 1977 in einem Demokratisierungsprozess. Auf der einen Seite konnte staatliche Kulturpolitik als diktatorisches Relikt der Steuerung und Überwachung kultureller Prozesse gedeutet werden, auf der anderen aber auch als Verhinderung der (kulturellen) Stärkung der autonomen Regionen des Landes. In der Verteidigung eines "demokratischen Universalismus" als einziger Perspektive beim legitimen Zurückdrängen des Staates setzte sich Semprún auch mit den politischen Traditionen der europäischen und der angelsächsischen Länder auseinander, um den spanischen Weg zu bewerten. 1 Während in Europa in etatistischer Tradition der Staat als wichtigster Mäzen im Kulturbereich auftritt, setzen die angelsächsischen Länder auf die Zivilgesellschaft und sprechen dem Staat eine Entscheidungsgewalt ab. Klaus von Beyme weist darauf hin, dass die Tradition der Kunstpolitik immer älter sei als das jeweilige demokratische System. 2 Und so prüfte auch Semprún das Verhältnis zwischen zentralistischer und bürokratischer nationaler Tradition und verfassungsrechtlicher Neubestimmung im demokratischen Prozess Spaniens. Im Ergebnis blieb für ihn ein traditionell kulturfördernder Zentralstaat bindend, der den Regionalorganen zwar Kompetenzen überträgt, doch zugleich die Ausprägung von Nationalismen über kulturelle oder ethnische Differenzen zu verhindern sucht.
Interessant an Semprúns Bewertung demokratischer Kulturpolitik ist vor allem sein Umgang mit der Spannung zwischen einem jahrhundertealten (und durch Franco zurückgeworfenen) Staat der Nationalitäten und Regionen und einer verfassungsseitig seit 1978 ermöglichten kulturellen Zuständigkeit der Regionalregierungen. Er lotet sehr sorgfältig aus, was Peter Häberle als "kulturelle Grundierung des Verfassungsrechts" beschrieben hat: "Verfassung ist nicht nur juristischer Text oder normatives Regelwerk, sondern auch Ausdruck eines kulturellen Entwicklungszustandes, Mittel der kulturellen Selbstdarstellung des Volkes, Spiegel seines kulturellen Erbes und Fundament seiner Hoffnungen." 3 Semprún interessierten daher nicht primär die Lesarten der neuen konstitutionellen Texte, sondern vielmehr die konkreten Bedingungen, unter denen Regionalisierung hinfort zeitgemäß gefördert und begleitet werden konnte, Bedingungen, unter denen ein vielfältiges Spanien sich als Kulturstaat im Europa der Kulturen tatsächlich auszuformen vermag. Die Folie der Verfassung muss sowohl Tradition als auch Binnenorganisation von Kulturpolitik tragen. Das Beispiel Spanien zeigt, dass Kulturpolitik dabei immer auch Anfechtungen ausgesetzt ist, wenn Kontinuität und Demokratieentwicklung vermittelt werden.
Im Folgenden möchte ich einige Hintergründe zur Kulturförderung in Deutschland erörtern und dabei insbesondere auf Zusammenhänge zwischen Verfassung und Förderpolitik eingehen. Der kulturfördernde Staat scheint immer weniger in der Lage, die gewachsenen Förderbedarfe zu befriedigen und nationale Rahmenbedingungen von Kulturpolitik angemessen zu gestalten. Die historischen Hypotheken, aber auch internationale Einflüsse und Interdependenzen müssen in der laufenden Diskussion zueinander ins Verhältnis gesetzt werden, um eine Bewertung zukünftiger Kulturförderung zu ermöglichen.
In Deutschland liegt nach föderalem Verständnis die Zuständigkeit für Fragen der Kunst, der Wissenschaft und der Bildung bei den Ländern, wobei das Verhältnis zwischen Bundesstaat und Ländern nicht spannungsfrei ist. 4 Die "Kulturhoheit der Länder" drückt sich sehr deutlich im Begriff des Kulturföderalismus aus, dennoch verbleiben auf der Bundesebene wichtige rechtliche, aber auch Trägerschafts- und Förderaufgaben. 5 Die genannten drei Hauptbereiche konstituieren als Sphäre der Kultur im engeren Sinne das Kulturverwaltungsrecht: "Es hat die staatlich in Rechtsform organisierte Besorgung der kulturellen Angelegenheiten zum Gegenstande." 6 Getragen wird die öffentliche Kulturfinanzierung zu 56 Prozent durch die staatliche Ebene, zu 44 Prozent durch die gemeindliche. Insgesamt werden jährlich rund acht Milliarden Euro für Kultur ausgegeben (vgl. Schaubild). 7
Man kann, obwohl das Grundgesetz keine Kulturstaatsklausel enthält, Deutschland als Kulturstaat bezeichnen, ohne das föderale und subsidiäre Prinzip in Frage zu stellen. Im verfassungsrechtlich relevanten Einigungsvertrag wird das vereinte Deutschland explizit als Kulturstaat hervorgehoben, auch einige Länderverfassungen arbeiten mit diesem Begriff. Ein Kulturstaat wendet sich vor dem Hintergrund seiner Identitätspolitik umfassend der Kultur und ihrer Förderung zu, doch wie sahen die deutschen Wege in die heutige Kulturstaatlichkeit aus? Und welche Konsequenzen zeitigten sie in förderpolitischer Hinsicht?
Der Kulturstaat, wie er uns heute als Hüter des Verfassungsauftrages begegnet, um einen Rahmen zu schaffen, "in dem die Kultur des politischen Gemeinwesens sich entwickeln kann" 8 , also auch im engeren Sinne gefördert wird, hat als Tendenzbegriff für eine bestimmte Auffassung von Staatlichkeit in Deutschland eine längere (vordemokratische) Tradition.
Zum einen wäre auf die bürgerlichen Schichten zu verweisen, die in der zweiten Hälfte des 19. Jahrhunderts im Kulturleben eine hegemoniale Stellung einnahmen. Der bürgerlichen Kultur kam im Kontext der deutschen Nationalbewegung und schließlich der Reichsgründung eine besondere Bedeutung zu. Zwar ging es bei der Konstitution eines deutschen Nationalstaates nie um zentralistische Bemühungen, aber der (behaupteten) "deutschen Kulturnation" kann als einigendes Band eine Grundlagenfunktion zugewiesen werden. Wolfgang Mommsen weist darauf hin, dass die bürgerlichen Kulturideale dabei mehr als nur ein Mittel zur Propagierung des Nationalstaates waren. Sie seien als ein wichtiger Aspekt bei der Durchsetzung einer neuen bürgerlichen Gesellschaft zu werten: "Die Erhöhung des Ansehens des Kaiserreiches als eines Kulturstaates wurde zugleich auch als Steigerung des eigenen gesellschaftlichen Status empfunden." 9 Dieser "Kulturnationalismus" habe, wie Georg Bollenbeck schreibt, zur Folge gehabt, dass sich bildungsbürgerliche Kulturvorstellungen als eine Art Religionsersatz durchsetzten. 10 Bildung als dabei vorrangig protestantischer Begriff ließ sich von der Religion trennen, so dass ein eher kulturell begründeter und unter Säkularisierungsdruck stehender deutscher Nationalstaat unter der autoritären Führung Preußens mit großen inneren Spannungen umzugehen hatte. Sie sind unter dem Topos des "Kulturkampfes" ausgetragen worden.
Zum anderen wird an der Rolle der Kultur, aber auch am Begriff des Volkes, der die mangelnde Deckungsfähigkeit von Reichsgrenzen und Volkstumsgrenzen ausgleichen sollte, das Problem einer nicht nur politisch zu spät gegründeten Nation ohne Staatsidee deutlich. Helmuth Plessner spricht "von der religiösen Funktion einer weltanschaulich gehaltenen Kultur" 11 .
Der Kulturstaat umfasste in diesem Sinne mehrere Dimensionen: Er stand für eine bestimmte Auffassung von nationaler Einheit und Staatlichkeit, eine damit verbundene Rolle humanistischer Bildungswerte und letztlich "weniger Kirchengebundenheit des öffentlichen Lebens" 12 . Welche Überforderungen, aber auch Vereinnahmungspotenziale dieser Diskurs über die deutsche (bürgerliche) Kultur impliziert, haben wir in unserer Geschichte schmerzlich erfahren müssen. Heute wird der Begriff Kulturstaat im Wesentlichen verfassungsrechtlich gebraucht, um entweder ein Staatsziel zu bestimmen oder das Verhältnis von Staat und Kultur zueinander zu beschreiben. 13 Ich werde später noch einmal auf die Bedeutung des Kulturstaatsbegriffes zurückkommen und dafür plädieren, ihn nicht symbolpolitisch abzuwerten.
Blicken wir auf die Geschichte und die Träger von Kulturförderung, die ja zu Beginn eher Kunstförderung war, so sehen wir zunächst Fürsten, Könige und Kaiser, welche die Kunst vor allem zu Repräsentationszwecken förderten und künstlerische Institutionen gründeten. Auch die Kirche trat lange Zeit als Förderin der Kunst hervor. Ein wichtiges Element bürgerlicher Selbstorganisation war der Verein. Gerade die Kunstvereine breiteten sich seit dem späten 18. Jahrhundert sehr rasch aus und gaben beispielsweise häufig Anstöße zur Gründung privater oder städtischer Museen.
War die höfische Kunstförderung - bevor etwa die Sammlungen auch der Öffentlichkeit zugänglich gemacht wurden - eher nach innen gerichtet, entfaltete die bürgerliche Kultur eine enorme Verbreitung von Kunst und Kunstverständnis in der Gesellschaft. Fragt man sich, warum gerade in Deutschland neben höfischen so viele vom Bürgertum gegründete Kultureinrichtungen später in die Trägerschaft der öffentlichen Hand übergingen, muss man die enge Verbindung zwischen dem bürgerlichen Vereinswesen und den Selbstverwaltungsgremien der städtischen Kommunen betrachten. Auf staatlicher Ebene war dem Bürgertum zwar die Mitsprache versagt, aber im kommunalen Raum entfaltete es seine eigenständige Identität. 14
Nicht nur das Bürgertum trat in der ersten Hälfte des 19. Jahrhunderts stärker kunstfördernd in Erscheinung. Auch die Staatsverwaltung institutionalisierte bestimmte Förderaspekte in diesem Bereich, etwa die künstlerische Ausbildung oder die Denkmalpflege. Dominant blieben allerdings die einzelnen Regenten. Dennoch kann man allein an der Entwicklung der Kulturausgaben Preußens nachweisen, dass die staatliche Kulturförderung (Kunst und Wissenschaft) signifikant zunahm und differenzierter wurde. 15
Diese Schlaglichter auf eine vielgestaltige und noch nicht systematisch aufgearbeitete Geschichte der Kunst- und Kulturförderung verweisen vor dem gesteigerten Bedeutungshintergrund der Kultur für die deutsche Nation auf ein schwieriges Erbe. Zu Recht rückt Werner Heinrichs die Probleme der gegenwärtigen Kulturfinanzierung in den Kontext dieser Traditionen: Gerade nach dem Zweiten Weltkrieg hätten sich die Kommunen beim Neuaufbau der kulturellen Infrastruktur mit großem Selbstbewusstsein "als Hüter und Pfleger deutscher Kultur verstanden" 16 und damit auf Dauer Aufgaben übernommen, die sie nicht schultern konnten. Dabei sei vor allem die Rolle privatwirtschaftlicher Kulturbetriebe sowie von Stiftern und Mäzenen übersehen worden, die auch für die Vielfalt im 19. Jahrhundert gesorgt hätten. Umso erwartungsvoller schaut man heute wohl auch auf Stiftungen, 17 Sponsoren und andere private Organisationen, die in unserer "Bürgergesellschaft" ein neues Gewicht reklamieren sollen. Folgt man der aktuellen Kulturstatistik, so scheint sich auf diesem Gebiet auch viel zu bewegen: Die Ausgaben des privaten Bereichs für die von der öffentlichen Hand bezuschussten Einrichtungen belaufen sich inzwischen auf jährlich 585 Millionen Euro. 18
Seit Willy Brandts Diktum "Mehr Demokratie wagen" hatte die Kulturpolitik einen Wandel erfahren, in dessen Folge nicht mehr nur Einrichtungen der so genannten "Hochkultur" finanziert wurden, sondern auch Träger stadtteilorientierter, vor allem aus den Neuen Sozialen Bewegungen resultierender Praxisformen (etwa soziokulturelle Zentren und Initiativen) entgegen anfänglichen Widerständen "staatliche Knete" akzeptierten. Dies weitete die Fördertätigkeiten von Kommunen und Ländern noch einmal erheblich aus. Neben das bürgerliche Erbe, das nach dem Zusammenbruch Deutschlands zur Restauration von Selbstbewusstsein und kultureller Infrastruktur in West wie Ost überstark in Anspruch genommen wurde, trat ein "erweiterter Kulturbegriff", der eine neue Allianz zwischen Kulturpolitik und Wohlfahrtsstaat begründete und zu einer deutlichen Erhöhung der öffentlichen Mittel führte, die für Zwecke der Kultur aufgewendet wurden. 19
Zwar hat die Vereinigung der beiden deutschen Staaten sowohl den Diskurs über die Rolle der Kulturnation und die Sicherung "kultureller Substanz" als auch Aspekte staatlicher Förderpolitik noch einmal in den Vordergrund öffentlicher Diskussionen gerückt, 20 aber die wohlfahrtsstaatlichen Erwartungen an Kulturpolitik sind schon längst rückläufig. Auf der einen Seite drängt ökonomisches Kalkül, auf der anderen die Hoffnung auf mehr privates Engagement. Über beidem steht die sich immer mehr einengende Finanzsituation der öffentlichen Haushalte.
Im Zentrum von Förderdiskussionen im Kulturbereich steht immer wieder das Begriffspaar Freiheit und Freiwilligkeit, das die kulturpolitischen Strategien von Staat und Kommunen bestimmt. Die Freiheit bezieht sich zunächst auf den Verfassungsgrundsatz, dass Kunst, Wissenschaft, Forschung und Lehre frei (Art. 5, Abs. 3 GG), also weder politisch noch inhaltlich vereinnahmbar sind. Für die ästhetische Debatte über Rolle und Funktion der Kunst hat der Freiheitsdiskurs schon eine längere Geschichte. Während sich die Kunst als eigene Wertsphäre etablierte, also "autonom" wurde, musste sie sich gegen die Reduktion auf ihre Wirkungen, aber auch die Zurichtung auf soziale Trägerschichten wehren. Noch in Theodor W. Adornos Bestimmung ist diese Sehnsucht nach einem autonomen Kunstwerk jenseits anderer Interessen spürbar: "Kunstwerke sind die vom Identitätszwang befreite Sichselbstgleichheit." 21 Diese Freiheit letztlich der konkreten Fördergegenstände wird nicht selten mit der Freiwilligkeit von Kunst- und Kulturförderung in Zusammenhang gebracht. Als stünde also dem hohen Maß an Freiheit und "Beliebigkeit" künstlerischer Produktion die mangelnde Notwendigkeit ausformulierter (und damit legitimierbarer) Förderziele entgegen. Hinzu kommt das Problem der Ausdifferenzierung einzelner Sparten und die zunehmende sparten- und genreübergreifende Arbeit mit zum Teil gesellschaftspolitischem Anspruch. Neben das Problem der Freiheit tritt häufig noch das Ressortierungsproblem: Handelt es sich um ein Kunst-/Kultur-, ein Jugend- oder ein Sozialprojekt? Mit welchen Begriffen von Kunst und Kultur soll gearbeitet werden? 22 Bei der Beantwortung dieser Fragen spitzt sich der Grad der Förderbereitschaft in dem Maße zu, in dem der Institutionalisierungsgrad der Praxis abnimmt.
Die Freiwilligkeit hingegen ist vor allem auf den Verfassungsgrundsatz der kommunalen Selbstverwaltung (Art. 28, Abs. 2 GG) zurückzuführen. Die Kommunen müssen die Angelegenheiten der örtlichen Gemeinschaft in eigener Verantwortung regeln können. Kulturförderung kann dabei nicht nach Gegenständen expliziert als kommunale Pflichtaufgabe eingegrenzt werden, doch geben die Gemeindeordnungen sehr wohl den Kommunen vor, Angebote der kulturellen Daseinsvorsorge grundsätzlich vorzuhalten.
Im Rahmen der "demokratischen Erneuerung" kommunaler Kulturpolitik in den siebziger Jahren hat es eine umfangreiche verfassungsrechtliche Diskussion über den Kulturauftrag der Stadt gegeben. 23 In ihrem Ergebnis wurden insbesondere die Instrumente zur Ausgestaltung kommunaler Kulturpolitik (etwa Kulturentwicklungsplanungen) und die Einflussmöglichkeiten der Bürgerinnen und Bürger stärker akzentuiert, da die konkreten Fördergegenstände politisch und nicht verfassungsrechtlich abzuleiten sind. Demnach bleibt den Kommunen, aber auch dem Staat mehr an Verantwortung, als nur die Sphäre der Freiheit zu schützen und im hypothetischen Ernstfall ausschließlich Pflichtaufgaben zu übernehmen. Es geht um verfassungsseitig abzuleitende Teilhabe- und Leistungsrechte, das heißt auch um die "Pflichten des Staates zur Gewährleistung und aktiven Förderung von Kunst und Kultur" 24 , wenn er als Staatsziel die Kultur verfolgt. Peter Häberle fasste dies, auch mit Blick auf die Entwicklung der Kultur selbst, für die Länder einmal wie folgt zusammen: "Kulturhoheit der Länder versteht sich von vornherein als (staatliche) Kompetenz zur Erfüllung von Kulturaufgaben. Kompetenz ist hier wesentlich mehr als bloß ein formaler Begriff: Die Länder als Kulturstaaten haben von Verfassung wegen (...) den Auftrag, Kultur zu vermitteln, anzuregen, zu erfinden, zu unterstützen und z. T. selbst zu leisten. Sie haben zum Beispiel täglich neue Aufgaben als solche zu erkennen und zu fördern. Dieser Kulturauftrag ist Teil ihres allgemeinen Gemeinwohlauftrags." 25
Wie immer also die Freiwilligkeit ausgestaltet wird, in der Folge muss zwischen ererbten Gegenständen und aktuellen Bedürfnissen vermittelt sowie eine angemessene Förderkulisse entwickelt werden. Wie hat sich die Umsetzung dieses Verfassungsauftrages seit der "Hochzeit" dieser Debatte entwickelt? Während sich das Kulturverfassungsrecht, das erst seit Mitte der siebziger Jahre systematisch erschlossen wurde, grundlegend ausformt und gar zu Ansätzen einer "Verfassungslehre als Kulturwissenschaft" 26 entwickelt, tritt das dort propagierte "offene Kulturkonzept" in der Praxis zunehmend zurück.
Der haushaltspolitische Druck in den Kommunen und Ländern führt zu einer Sparlogik, die nicht nur den weiten Kulturbegriff und eine mit ihm erweiterte Angebotskulisse, sondern auch künstlerische Entwicklung substanziell gefährdet. Der hohe Anteil gebundener Mittel innerhalb der Kulturetats und unvermeidliche Kostenaufwüchse (etwa durch Tarifanpassungen) zehren die Förderansätze für freie Träger und individuelle Künstler- und Künstlerinnenförderung immer mehr aus. Damit zieht sich die öffentliche Hand auf die Unterhaltung von ihr unmittelbar und mittelbar getragener Einrichtungen zurück und gefährdet die für die Bürgergesellschaft zentralen Strukturen im intermediären Bereich. Zugleich kehrt sie zwangsläufig zu einer restaurativen Kulturpolitik zurück, die mehr am Erhalt des Bestehenden als am Anschub neuer Projekte und Organisationen interessiert sein muss. Die oft betonte Subsidiarität im System der Kulturförderung verliert ihren Sinn, wenn es keinen aktivierenden Staat mehr gibt, der aktuelle Aufgaben der Kunst- und Kulturförderung indiziert und jene unterstützt, die sie jenseits staatlicher Organisationen aus eigener Kraft umsetzen können.
Sicher ist ein kritischer Blick auf die Entwicklung der Kulturetats und die Fördergegenstände legitim, doch darf er nicht zu einer Infragestellung demokratischer Errungenschaften und einer Einengung des Kreises der Zuwendungsempfänger führen. Es reicht nicht aus, jenen, die einen weiten Kulturbegriff durchsetzten, vorzuwerfen, sie hätten es wohl verstanden, "Kultur als Teil staatlicher Daseinsvorsorge zu etablieren" 27 . Es reicht auch nicht aus, jenen, welche die Übermacht ökonomischer Bewertungskriterien für kulturelle Prozesse beklagen, entgegenzuhalten, Kultur verweigere sich dem "Diskurs über die Brauchbarkeit" 28 . Umfassende kulturelle Teilhabe und Wettbewerb müssen durch eine sensible und als Politikfeld anerkannte Kulturpolitik ermöglicht, gefördert und evaluiert werden. Die Gefahr, dass Brauchbarkeit in einem Verdrängungswettbewerb definiert wird, ist sehr groß. Das zeigen nicht nur Vergleiche der Sparpolitik in den Ländern, 29 sondern ganz aktuell auch die Pläne des niedersächsischen Kunstministers, Mittel für die freie Kultur radikal einzusparen. Parallel dazu nehmen wir zur Kenntnis, dass mit der Finanzierung der Theater und Orchester reichlich ein Drittel der gesamten Kulturausgaben von Bund, Ländern und Gemeinden aufgebraucht wird.
Zu den Ungleichzeitigkeiten in der Entwicklung der Kulturhaushalte gehört auch, dass sich die Bedingungen der Kulturförderung auf Bundesebene parallel zu sinkenden Länderetats verbessern. Dafür steht nicht nur die finanzielle Ausstattung und Förderpolitik der Kulturstiftung des Bundes, sondern etwa auch die erhebliche Aufstockung der selbstverwalteten Förderfonds. Selbst der spartengerechte Ansatz, der sich in diesen Fördersegmenten widerspiegelt, findet in einigen Ländern bereits keine dezidiert fachliche Berücksichtigung mehr. Gerade für Träger, die auf Projektfördermittel existenziell angewiesen sind, ist es von elementarer Bedeutung, dass auf allen Ebenen komplementäre Fördersegmente vorhanden sind. Entscheidend dabei ist jedoch zunächst die lokale Verankerung des Vorhabens, also eine Fördermöglichkeit durch die Kommune, den Landkreis oder andere regionale Körperschaften, aber auch durch das Land. Fördermittel des Bundes, der Europäischen Union oder anderer Zuwendungsgeber sind in der Regel erst dann günstig zu akquirieren, wenn die Integration des Vorhabens vor Ort gelingt. Im Zuge der laufenden Entflechtungsdebatte zwischen Bund und Ländern muss auch dies im Auge behalten werden. Eine klarere Struktur von Finanzierungswegen und Zuständigkeiten sollte zur Stärkung der Kulturförderung der Länder führen, nicht zur strategischen Schwächung des Bundes.
Die prekäre kommunale Finanzsituation zwingt zu Modellen solidarischer Kulturförderung. Beispielhaft verdient hier das Gesetz über die Kulturräume in Sachsen hervorgehoben zu werden, das zunächst als Strukturgesetz zur Neuordnung der regionalen Kulturförderung nach der politischen Wende gedacht war. 30 Auf der Grundlage dieses bereits 1994 verabschiedeten und nunmehr zunächst bis Ende 2007 geltenden Gesetzes wurde das gesamte Bundesland in Kulturräume eingeteilt, die sich größtenteils an historischen Territorien orientieren. Jeder Kulturraum konstituiert einen Zweckverband, dem die jeweiligen Landkreise und kreisfreien Städte pflichtig angehören. An der Finanzierung beteiligen sich über ein Umlageverfahren sowohl die kommunalen Gebietskörperschaften als auch der Freistaat Sachsen, der jährlich einen gesetzlich fixierten Betrag von mindestens 76,6 Millionen Euro bereitstellt. Das Gesetz sichert die Finanzierung regional bedeutsamer Kultureinrichtungen und Projekte aller förderfähigen Sparten, und es trägt durch eine gesetzlich geregelte Umlandfinanzierung (sehr günstig etwa in Hinblick auf theatertragende Gemeinden) erheblich zu einer Lastenteilung bei. In Ausgestaltung des verfassungsseitig postulierten "Kulturstaates Sachsen" wird Kultur als Pflichtaufgabe der Gemeinden und Landkreise (§ 2) beschrieben. Diese "Pflichtaufgabe Kultur" ist jedoch nur deshalb fruchtbar umzusetzen, weil sie legislativ ausgestaltet wird. Das Kulturraumgesetz verpflichtet jede Region zur Aufstellung von Fördergrundsätzen und Förderrichtlinien, so dass die Kulturpflicht einen konkreten, aber die Freiheit nicht einengenden Entwicklungsrahmen erhält und nicht nur deklaratorisch bleibt. Trotz der Publizität des Kulturraumgedankens hat es ernsthafte Adaptionen in anderen Ländern der Bundesrepublik bisher leider nicht gegeben.
Um die Perspektiven insbesondere der Kulturförderung in Deutschland ausloten zu können, müssen immer mehr auch europäische und internationale Einflüsse zur Kenntnis genommen werden. Wichtige Rahmenbedingungen vor allem im rechtlichen Bereich (etwa Wettbewerbs- und Handelsrecht) werden schon längst auf europäischer Ebene ausgehandelt. Umso wichtiger ist es, Europa kulturpolitisch nicht nur als supranationales Identitätsgebilde oder als Förderhorizont auszudeuten, sondern auch seine umfassende Prägekraft für nationale Akteure zu verfolgen. Europa wird nicht nur größer, sondern es rückt auch immer näher. 31
Auf internationaler Ebene ist gegenwärtig der fortschreitende Liberalisierungsdruck beim Handel mit Dienstleistungen hervorzuheben. Das GATS-Abkommen 32 sieht die sukzessive Ausweitung von Marktöffnungsverpflichtungen vor und stellt somit die Instrumente nationaler Kultur- und Bildungspolitik grundsätzlich in Frage. Der Deutsche Kulturrat hat mit einer Reihe von Stellungnahmen diesen Prozess intensiv verfolgt und dabei deutlich gemacht, dass bei Ausbleiben einer Differenzierung das föderale System staatlicher Kulturförderung in Frage steht. Kulturelle Vielfalt lebt wesentlich von regionalen Ausprägungen und nationalen Kulturpolitiken. Wo gewachsene Förderinstrumente jenseits der reinen Marktlogik greifen, beginnt die öffentliche Verantwortung für Kultur. Es muss auch weiterhin möglich sein, Kunst und Kultur staatlich zu fördern und nicht auf eine reine Kulturwirtschaft zu setzen, welche die Vielfalt nivelliert. 33 Zur Untersetzung dieser Auffassung von Kulturpolitik erarbeitet die UNESCO nunmehr eine Konvention zum Schutz Kultureller Vielfalt, um Ausnahmeregelungen durchzusetzen. 34 Im Vordergrund von Kulturpolitik steht nicht das betriebswirtschaftlich messbare und handelbare Produkt Kunst, sondern vor allem eine Gesellschaft, in und mit der sich Kultur und Kunst entwickeln können. Kultur und Gesellschaft sind untrennbar miteinander verbunden, und so muss man eher nach einer Differenzierung der Förderpolitik 35 suchen, als sie gänzlich in Frage stellen.
Vor diesem Hintergrund ist die gegenwärtige Arbeit der Enquete-Kommission "Kultur in Deutschland" im Deutschen Bundestag hervorzuheben, die nicht nur eine Bestandsaufnahme der deutschen Kulturlandschaft oder eine Beschreibung des Strukturwandels der öffentlichen und privaten Förderung von Kunst und Kultur vorlegen soll. Es wird primär darum gehen müssen, das Politikfeld Kultur zu stabilisieren, Rahmenbedingungen (insbesondere für privates Engagement oder zuwendungsrechtlicher Natur) weiter zu verbessern und vor allem Position zu beziehen, wie trotz des Rückbaus wohlfahrtsstaatlicher Ansätze Kulturpolitik Gesellschaftspolitik bleiben kann. Der Topos der "kulturellen Grundversorgung", der in diesem Zusammenhang verwendet und auch kritisiert wird, weil er zunächst unbestimmt ist und geeignet erscheint, Kultur als passive Kennzahl einzuführen, spielt dabei eine große Rolle. Er wird einer der zentralen Begriffe sein, an dem der Anspruch staatlicher Kulturförderung in Zukunft gemessen werden wird, auch vor dem Hintergrund der benannten globalen Einflüsse.
Sowohl die Enquete-Kommission als auch die Deutsche UNESCO-Kommission denken über die Forderung einer Kulturstaatsklausel im Grundgesetz nach, um mit der Explikation des Staatszieles Kultur eine größere Verbindlichkeit auch der staatlichen Kulturförderung zu erreichen. Dass dieser Diskurs gerade jetzt wieder entflammt, liegt aufgrund der aufgezeigten Transformationen der Kulturförderung nahe. Soll eine Kulturstaatsklausel nicht zur Floskel, Kultur nicht zu einer "unmaßgeblichen Schutzbehauptung" (Peter Rühmkorf) degenerieren, bedarf sie der Untersetzung durch ein tragfähiges und gleichermaßen offenes Kulturkonzept. Die Konkretisierung in der Verfassung bringt nur dann eine neue Qualität hervor, wenn ihr konzeptionelle und gegebenenfalls - wie das Beispiel Sachsen lehrt - legislative Vorstöße folgen, welche die "neue Kulturpflicht" näher ausführen und operationalisierbar machen. Bisher geht das Bundesverfassungsgericht auch ohne Nennung der Kultur von einem "Kulturstaatsprinzip" aus, so dass dem nominellen Vorstoß Taten folgen müssten. Vielleicht wäre es besser, diese Diskussion erst dann zu forcieren, wenn die Enquete-Kommission tatsächlich umfassende Grundzüge der Kulturlandschaft und ihrer Förderkulisse entworfen hat. Dabei muss möglicherweise sowohl der Begriff des Kulturstaates noch einmal kritisch thematisiert und zugespitzt als auch die Geschichte der Kulturförderung vor dem Hintergrund internationaler Angebotsmuster 36 und sozialstaatlicher Leistungen aufgearbeitet werden, ohne Einseitigkeiten zu prolongieren und eine umgreifende "Leuchtturmpolitik" zu unterstützen. Eine Kulturstaatsdebatte kann dabei sehr hilfreich sein, wenn sie Geschichte aufarbeitet und Lösungsansätze begleitet. 37
1 'Vgl. Jorge
Semprún, Federico Sánchez verabschiedet sich,
Frankfurt/M. 1996, S. 124ff.'
2 'Vgl. die Umrisse einer
`Kunstpolitologie` bei Klaus von Beyme, Die Kunst der Macht und die
Gegenmacht der Kunst. Studien zum Spannungsverhältnis von
Kunst und Politik, Frankfurt/M. 1998, S. 31ff.'
3 'Peter Häberle, Verfassungslehre
als Kulturwissenschaft, Berlin 19982, S. 83.'
4 'Eckpunkte der kulturpolitischen
Debatte aus der jüngeren Vergangenheit wären etwa
Fördermaßnahmen im Rahmen der Übergangsfinanzierung
Kultur des Bundes gemäß Artikel 35 des
Einigungsvertrages, die Berufung eines Staatsministers für
Kultur und Medien im Bundeskanzleramt 1998, die Gründung einer
Kulturstiftung des Bundes im Jahr 2002 und die jüngst
gescheiterte Fusion mit der Kulturstiftung der Länder oder
Probleme der Kulturförderung im Kontext der
Entflechtungsdebatte zwischen Bund und Ländern
(Bundesstaatskommission seit Oktober 2003).'
5 'Vgl. zur Diskussion Institut für
Kulturpolitik der Kulturpolitischen Gesellschaft (Hrsg.), Jahrbuch
für Kulturpolitik 2001, Thema: Kulturföderalismus,
Essen-Bonn 2002; Julian Nida-Rümelin, Die kulturelle Dimension
des Nationalstaates. Zur kulturpolitischen Rolle des Bundes, in:
Hilmar Hoffmann/Wolfgang Schneider (Hrsg.), Kulturpolitik in der
Berliner Republik, Köln 2002, S. 79ff.; Norbert Lammert
(Hrsg.), Alles nur Theater? Beiträge zur Debatte über
Kulturstaat und Bürgergesellschaft, Köln 2004.'
6 'Thomas Oppermann,
Kulturverwaltungsrecht, Tübingen 1969, S. 11.'
7 'Vgl. Michael Söndermann,
Öffentliche Kulturfinanzierung in Deutschland 2003/2004, in:
Bernd Wagner (Hrsg.), Jahrbuch für Kulturpolitik 2004,
Essen-Bonn 2004, S. 353ff. Als Gegenstände von
Kulturfinanzierung werden abgegrenzt: Darstellende Kunst, Musik
(und Musikschulen), Bildende Kunst und Museen, Bibliotheken und
Archive, Denkmalschutz und -pflege, Sonstige Kunst und Kultur (etwa
Literatur, Film, Soziokultur, Heimatpflege), Kulturverwaltung,
Erwachsenenbildung, Kunsthochschulen, Künstlersozialkasse,
Kultur im Ausland. Die geringfügigen Abweichungen bei den
Prozentangaben im Text von jenen im Schaubild erklären sich
aus den jeweils unterschiedlichen Datenquellen.'
8 'P. Häberle (Anm. 3), S.
5.'
9 'Wolfgang J. Mommsen, Bürgerliche
Kultur und politische Ordnung. Künstler, Schriftsteller und
Intellektuelle in der deutschen Geschichte 1830 - 1933,
Frankfurt/M. 2000, S. 61.'
10 'Vgl. Georg Bollenbeck, Bildung und
Kultur. Glanz und Elend eines deutschen Deutungsmusters,
Frankfurt/M. 1996, S. 220.'
11 'Helmuth Plessner, Die
verspätete Nation. Über die politische
Verführbarkeit bürgerlichen Geistes (1935/1959),
Frankfurt/M. 1974, S. 41; vgl. auch S. 73ff.'
12 'Horst Groschopp, Dissidenten.
Freidenkerei und Kultur in Deutschland, Berlin 1997, S. 323.'
13 'Vgl. Otmar Jung, Zum
Kulturstaatsbegriff, Schriften zur politischen Wissenschaft, Bd. 9,
Meisenheim am Glan 1976, S. 170ff.'
14 'So zeugt noch heute beispielsweise
die von der Stadt finanzierte Dresdner Philharmonie vom
Gegengewicht bürgerlicher Kultur zur höfischen
(staatlichen) Sächsischen Staatskapelle Dresden und beschert
uns zwei Spitzenorchester in einer Stadt.'
15 'Vgl. Wilfried Feldenkirchen,
Staatliche Kunstfinanzierung im 19. Jahrhundert, in: Ekkehard
Mai/Hans Pohl/Stephan Waetzoldt (Hrsg.), Kunstpolitik und
Kunstförderung im Kaiserreich, Berlin 1982, S. 36.'
16 'Werner Heinrichs, Kulturpolitik und
Kulturfinanzierung. Strategien und Modelle für eine politische
Neuorientierung der Kulturfinanzierung, München 1997, S. 22.
Vgl. auch den Beitrag des Autors in diesem Heft.'
17 'Vgl. den Beitrag von Dominik
Freiherr von König in diesem Heft.'
18 'Vgl. Statistische Ämter des
Bundes und der Länder (Hrsg.), Kulturfinanzbericht 2003,
Wiesbaden 2004, S. 97.'
19 'Vgl. Bernd Wagner/Anette Zimmer
(Hrsg.), Krise des Wohlfahrtsstaates - Zukunft der Kulturpolitik,
Bonn-Essen 1997; Autorenkollektiv (Leitung: Horst Haase), Die SED
und das kulturelle Erbe, Berlin 1986, S.362 ff.'
20 'Vgl. Waldemar Ritter, Kultur und
Kulturpolitik im vereinigten Deutschland, Bonn-Berlin 2000;
Kristina Bauer-Volke/Ina Dietzsch (Hrsg.), Labor Ostdeutschland.
Kulturelle Praxis im gesellschaftlichen Wandel, Halle 2003.'
21 'Theodor W. Adorno, Ästhetische
Theorie, Frankfurt/M. 199010, S. 190.'
22 'Vgl. Ulrich Karpen, Die Freiheit
der Kunst und ihre Schranken, in: Handbuch Kultur und Recht,
Stuttgart 2003, A 1.5.'
23 'Vgl. die prägnante
Zusammenfassung von Oliver Scheytt, Kulturpolitik in der Stadt -
zehn Jahre Diskussion eines Verfassungsauftrages, in:
Kulturpolitische Mitteilungen, Nr. 46, (1989) 3, S. 19ff. Der
Anstoß kam im Wesentlichen von Peter Häberle,
Kulturpolitik in der Stadt - ein Verfassungsauftrag, Heidelberg
1979.'
24 'Vgl. O. Scheytt, ebd., S.
21.'
25 'Peter Häberle,
Kulturverfassungsrecht im Bundesstaat, Wien 1980, S. 56.'
26 'Vgl. P. Häberle (Anm.
3).'
27 'Judith Oexle, Kulturpolitik in den
Neuen Bundesländern. Ein Blick zurück auf die alte
Bundesrepublik, in: Ästhetik und Kommunikation, Heft 119,
2002, S. 38.'
28 'Ebd., S. 39.'
29 'Vgl. Kulturpolitische Mitteilungen,
Nr. 103, (2003) 4, (Sparen als Politikersatz - Teil II).'
30 'Vgl. Tobias J. Knoblich, Das Gesetz
über die Kulturräume in Sachsen. Ein Beitrag zum
Kulturföderalismus, in: ThomasRöbke/Bernd Wagner (Hrsg.),
Jahrbuch für Kulturpolitik 2001, Bonn-Essen 2002, S.
245ff.'
31 'Vgl. den instruktiven Band von Olaf
Schwencke, Das Europa der Kulturen - Kulturpolitik in Europa.
Dokumente, Analysen und Perspektiven - von den Anfängen bis
zur Grundrechtecharta, Bonn-Essen 2001. Siehe auch den Beitrag des
Autors in diesem Heft.'
32 'GATS: General Agreement on Trade in
Services (Allgemeines Übereinkommen über den Handel mit
Dienstleistungen im Rahmen der Welthandelsorganisation).'
33 'Vgl. aktuell Joost Smiers, Artistic
Expression in a Corporate World. Do we need monopolistic control?,
Utrecht 2004.'
34 'Über die Arbeit der Deutschen
UNESCO-Kommission an diesem Thema kann man sich unter www.unesco.de
informieren.'
35 'Etwa auch in
geschlechterpolitischer Hinsicht, wie Annegret Künzel in ihrem
Beitrag (in diesem Heft) zuspitzt.'
36 'Vgl. etwa Hilmar Hoffmann (Hrsg.),
Das Guggenheim-Prinzip, Köln 1999.'
37 'Vgl. aktuell die Stellungnahme von
Peter Häberle, Schriftliche Beantwortung des Fragebogens der
Enquete-Kommission `Kultur in Deutschland` des Deutschen
Bundestages vom 8. Juli 2004, K.-Drs.
15/165, August 2004.'