Arzneimittelschäden
Recht. Die Bundesregierung sieht in Übereinstimmung mit dem Berufsordnungsausschuss der Bundesärztekammer keine Notwendigkeit, die vorhandenen Dokumentationspflichten der Ärzte für die verabreichten Medikamente zu erweitern. Dies wird aus dem Bericht der Regierung zu den Erfahrungen mit der neuen Haftung für Arzneimittelschäden ( 15/5970) deutlich.
Zwölf der von der Regierung angeschriebenen Länder hätten mitgeteilt, dass die vorgesehene Regelung, wonach der Arzt über die in Ausübung seines Berufes gemachten Feststellungen und getroffenen Maßnahmen die erforderlichen Aufzeichnungen zu machen hat, ausreichend sei. In jedem Fall dokumentationspflichtig seien auch dem Arzt aus seiner ärztlichen Behandlungstätigkeit bekannt werdende unerwünschte Arzneimittelwirkungen, die der Arzneimittelkommission der deutschen Ärzteschaft mitzuteilen sind. Das Bewusstsein der Ärzte für eine ordnungsgemäße Dokumentation sollte im Interesse der Patienten, aber auch im eigenen Beweissicherungsinteresse des Arztes im Hinblick auf etwaige Haftungsrisiken grundsätzlich geschärft sein. Weitergehende Vorgaben für die ärztliche Dokumentation bei der Medikamentenabgabe über die bestehenden Regelungen hinaus seien vermutlich wenig praktikabel.