Solidarfonds Abfallrückführung
Umwelt. Der Bundestag hat am 7. September dem Gesetz zur Änderung des Abfallverbringungsgesetzes sowie zur Auflösung und Abwicklung der Anstalt "Solidarfonds Abfallrückführung" ( 15/5243, 15/5523, 15/5726) in der vom Vermittlungsausschuss beschlossenen Fassung ( 15/5976) angenommen. Der Bundestag hatte das Gesetz bereits am 16. Juni beschlossen, der Bundesrat daraufhin den Vermittlungsausschuss angerufen ( 15/5916).
Die Einigung sieht vor, dass Verbindlichkeiten oder ein eventueller Vermögensüberschuss des Solidarfonds, die nach Ende der Abwicklung festgestellt werden, dem Bund zuzurechnen sind, da dieser die Anstalt getragen habe. Die Anstalt "Solidarfonds Abfallrückführung" wurde durch Bundesgesetz errichtet, durch Rechtsverordnung des Bundesumweltministeriums ausgestaltet und unterstand der Rechts- und Fachaufsicht dieses Ministeriums. Der Vermittlungsausschuss von Bundestag und Bundesrat hatte sich am 5. September zudem darauf geeinigt, dass künftig das jeweilige Land die Kosten für die Rückführung der Abfälle und deren schadlose Verwertung oder "gemeinwohlverträgliche Beseitigung" tragen muss, wenn eine Erstattung durch den Verursacher oder sonstige Dritte nicht in Betracht kommt. Dies entspreche der grundgesetzlichen Kompetenzverteilung des Artikels 83 des Grundgesetzes, wonach die Länder für den Vollzug des Abfallrechts und vor allem für die Wiedereinfuhr illegal ins Ausland verbrachter Abfälle zuständig sind. Nach dem Artikel 104a des Grundgesetzes müssen sie auch die Kosten dafür tragen.
Nach der Zustimmung durch den Bundestag muss nun der Bundesrat noch entscheiden, ob er dem Vorschlag des Vermittlungsausschusses zustimmt.