ERGÄNZUNG DES DNA-IDENTITÄTSFESTSTELLUNGGESETZES (GESETZENTWURF)
Bonn: (hib) re- Mit dem DNA-Identitätsfeststellunggesetz vom 7. September 1998 wurde die Entnahme von Körperzellen und die Durchführung molekulargenetischer Untersuchungen zum Zweck der Vorsorge für künftige Strafverfolgung geregelt. Streitig blieb bisher jedoch, in welcher Form das Bundeszentralregister mitwirken muß. Der nunmehr von der Fraktion der CDU/CSU vorgelegte Gesetzentwurf zur Ergänzung des DNA-Identitätsfeststellungsgesetzes ( 14/43) trägt der genannten Problematik Rechnung. Seitens der CDU/CSU ist man der Auffassung, daß der Schutz der Bevölkerung auch die Erfassung schon verurteilter Straftäter in erheblichem Umfang erfordert und deshalb eine sachgerechte Mitwirkung des Bundeszentralregisters bei der Übermittlung der Eintragung einschlägiger Personen verpflichtend vorgesehen werden muß. Aus diesem Grunde soll der bisherige § 2 des DNA-Identitätsfeststellungsgesetzes um einen Absatz 2 ergänzt werden. Er sieht vor, daß der Generalbundesanwalt auf Ersuchen von obersten Bundes- oder Landesbehörden diesen sowie Staatsanwaltschaften und den Kriminaldienst verrichtenden Dienststellen der Polizei unbeschränkt Auskunft aus dem Bundeszentralregister (Zentralregister und Erziehungsregister) über im Ersuchen bezeichnete Personengruppen erteilen soll.
In ihrer Begründung verweist die CDU/CSU-Fraktion darauf, daß sich die DNA-Analytik im Strafverfahren in der Praxis bewährt habe. Zum Schutz der Bürgerinnen und Bürger dürfe die Umsetzung des DNA-Identitätsfeststellungsgesetzes jedoch nicht dadurch konterkariert werden, daß das Bundeszentralregister nicht im erforderlichen Umfang mitwirke. Im übrigen verweist man auf die Konferenz der Justizministerinnen und -minister vom 5. November 1998, in der sich mehrheitlich die Auffassung durchgesetzt hätte, daß die gesetzlichen Grundlagen im Bundeszentralregistergesetz (BZRG) nicht ausreichten.