KRIEGSBESCHÄDIGTENRENTE NUR BEI KRIEGSEINSATZ (ANTWORT)
Berlin: (hib/KER-as) Nach dem Gesetz über die Versorgung der Opfer des Krieges (Bundesversorgungsgesetz - BVG) kann eine Kriegsbeschädigtenrente nur gewährt werden, wenn und soweit durch militärischen oder militärähnlichen Dienst, durch einen Unfall während des Dienstes oder durch unmittelbare Kriegseinwirkung (zum Beispiel bei Bomben- und Minenopfern) eine erhebliche gesundheitliche Schädigung eingetreten ist, die heute noch fortbesteht.
Dies erklärt die Bundesregierung in ihrer Antwort ( 14/2482) auf eine Kleine Anfrage der PDS zu Rentenzahlungen an osteuropäische ehemalige Angehörige der Waffen-SS ( 14/2394). Sie legt weiter dar, für Angehörige der Waffen-SS komme damit eine Kriegsbeschädigtenrente auch nur dann in Betracht, wenn sie im Kriegseinsatz und unter dem Befehl der Wehrmacht eine Beschädigung erlitten haben.
Beschädigungen bei einem Einsatz in der "allgemeinen SS" und deren speziellen Verbänden, beispielsweise den SS-Totenkopfverbänden, berechtigten nicht zu irgendwelchen Leistungen nach dem BVG.
Auf die Frage nach der Anzahl der Rentenbezieher und Höhe der Rentenzahlungen führt die Regierung aus, sie verfüge über keine Erkenntnisse, die "differenzierte Antworten" ermöglichen. Bei der Erbringung von Leistungen nach dem BVG werde auch weder nach der Nationalität noch danach unterschieden, ob die Berechtigten die Schädigung als Angehörige der ehemaligen deutschen Wehrmacht oder beispielsweise als Zivilpersonen durch unmittelbare Kriegseinwirkung erlitten haben.
Die Höhe der Kriegsopferrenten richte sich im Übrigen nach der Höhe der Minderung der Erwerbsfähigkeit infolge der Kriegsbeschädigung. Zu Zahlungen an ehemalige Angehörige der Waffen-SS erklärt die Regierung, es könne davon ausgegangen werden, dass bereits im Hinblick auf eine drohende strafrechtliche Verfolgung von Verbrechen gegen die Menschlichkeit die Betreffenden nur in wenigen Fällen einen Antrag auf Versorgungsleistungen gestellt haben.
Erst recht gelte dies für Personen im Bereich der ehemaligen Sowjetunion, wo bereits die Teilnahme am Zweiten Weltkrieg auf deutscher Seite als schwerer Straftatbestand bewertet worden sei. Wenn bislang nur in wenigen Fällen Leistungen für ehemalige osteuropäische Versorgungsbezieher entzogen worden sind, dürfte dies deshalb insbesondere an der geringen Zahl der in Betracht kommenden Fälle liegen, heißt es in der Antwort weiter.