ANPASSUNG BEI GRENZÜBERSCHREITENDEM FERNSEHEN (GESETZENTWURF)
Berlin: (hib/WOL-ku) Eine weitgehende Anpassung des im Europarat erarbeiteten Übereinkommens über das grenzüberschreitende Fernsehen aus dem Jahre 1989 an die 1997 geänderte EG-Fernsehrichtlinie will die Bundesregierung erreichen helfen.
Zu einem am 9. September 1998 unterzeichneten Protokoll hat sie deshalb einen Gesetzentwurf ( 14/2681) vorgelegt.
Die Regierung erläutert, damit solle eine weitest gehende Abstimmung der zwei parallelen Rechtsinstrumente erreicht werden. Die völlige Angleichung war den Angaben zufolge in den 1989 verabschiedeten Fassungen noch nicht vollständig gelungen.
Als wesentliche Änderungen sieht der Gesetzentwurf vor, dass sich das Fernseh-Übereinkommen mit seinen Regeln zur Bestimmung des Staates, der die Rechtshoheit über einen Fernsehveranstalter hat, weitgehend an die geltende EG-Fernsehrichtlinie anpasst.
Darüber hinaus übernehme das Übereinkommen die in der EG-Richtlinie vorgenommene Trennung zwischen Werbung und Teleshopping und berücksichtige erstmals die sogenannten reinen Eigenwerbe- und Teleshoppingprogramme.
Ähnlich wie die EG-Fernsehrichtlinie werde das Fernseh-Übereinkommen zudem eine Bestimmung für den grenzüberschreitenden Schutz bestimmter Ereignisse von erheblicher gesellschaftlicher Bedeutung gegenüber einer exklusiven Ausstrahlung im Pay-TV enthalten.
Schließlich sei das Fernseh-Übereinkommen um einen Passus ergänzt worden, der den Fall einer rechtsmissbräuchlichen Wahl regelt, bei dem der Sitz eines Fernsehveranstalters in einem anderen Staat ist, als der, auf den das Programm ausschließlich oder überwiegend ausrichtet ist.