CDU/CSU will Rechtsunsicherheit beim Unternehmenskauf beseitigen
Berlin: (hib/VOM) Die Rechtsunsicherheit im Haftungsrecht bei Unternehmenskäufen zu beseitigen, ist das Ziel eines Gesetzentwurfs der Bundesregierung ( 15/1096) zur Änderung des Bürgerlichen Gesetzbuches (BGB). Nach der zum Jahresbeginn 2002 in Kraft getretenen Fassung des Paragrafen 444 des BGB kann nach Darstellung der Abgeordneten die Haftung für solche Fälle, in denen der Verkäufer eine Garantie für die "Beschaffenheit einer Sache" übernommen hat, nicht beschränkt oder ausgeschlossen werden. Diese Bestimmung stelle aber das in der Praxis des Unternehmenskaufes entwickelte Haftungssystem in Frage, argumentiert die Fraktion. In Unternehmenskaufverträgen werde meist die gesetzliche Haftung für Sachmängel des verkauften Unternehmens vollständig ausgeschlossen. Stattdessen übernehme der Verkäufer Garantien für bestimmte Umstände wie Betriebsgenehmigungen oder die Vollständigkeit der offen gelegten Schuldpositionen, die bei der vor Unternehmenskäufen üblichen Bestandsaufnahme ermittelt wurden. Gleichzeitig werde die Haftung dafür beschränkt.
In Fachkreisen ist laut Unionsfraktion umstritten, ob diese übliche Haftungsbeschränkung nach der neuen Fassung des Paragrafen 444 noch möglich ist. Das Bundesjustizministerium habe zwar im Januar dieses Jahres eine rechtlich unverbindliche Interpretationshilfe gegeben. Damit bleibe die Lösung des Problems jedoch den Gerichten überlassen. Eine gefestigte höchstrichterliche Rechtsprechung könne sich erst nach Jahren herausbilden und sei in den international ausgerichteten Geschäften des Unternehmenskaufs schwieriger zu vermitteln als eine gesetzliche Regelung. In ihrem Gesetzentwurf beschränkt die Union das Verbot, die Haftung für Garantieerklärungen einzuschränken oder auszuschließen, auf den Verbrauchsgüterkauf und auf den konkret vereinbarten Inhalt der Garantie. Das Verbot, die Haftung wegen arglistig verschwiegener Mängel zu beschränken oder auszuschließen, bleibe davon unberührt.
Die Fraktion verweist dabei auf die Gefahr, dass ein Unternehmenskaufvertrag nach der jetzigen Rechtslage wegen unrichtiger Garantien rückabgewickelt oder dass Schadensersatz gezahlt wer- den muss. Dies würde die auf langfristigen Überlegungen und wirtschaftlichen Kalkulationen basierende Kaufbereitschaft möglicher Käufer und damit die Chancen für wirtschaftlich notwendige Veräußerungen von Unternehmen oder Unternehmensteilen einschränken. Seit langem habe die Unzulänglichkeit des deutschen Kaufrechts dazu geführt, dass Unternehmenskaufverträge auch in Deutschland fast nur nach anglo-amerikanischen Vertragsvorbildern konzipiert werden, schreiben die Abgeordneten. Das Schuldrechtmodernisierungsgesetz habe diese Tendenz noch verstärkt. Die vorgeschlagene Neuregelung würde die Rechtsunsicherheit für Geschäftsfelder wie den Kauf von Unternehmen, die keine Verbrauchsgüter sind, beseitigen, für den Verbraucher aber den gleichen Schutz bieten wie die jetzige Rechtslage, betont die Union.