"Es bestehen keine Schadensersatzansprüche gegen Gerster"
Berlin: (hib/ADO) Die Bundesregierung teilt die Auffassung des Bundesrechnungshofes, dass die Bundesagentur für Arbeit (BA) bei der Vergabe des Beratervertrages an die Wirtschaft Medien Politik Beratung GmbH (WMP) gegen das Vergaberecht verstoßen hat. Gleichzeitig bestehe kein Anspruch auf Schadensersatz gegen den Vorstandsvorsitzenden der BA, Florian Gerster. Das geht aus der Antwort der Bundesregierung ( 15/2330) auf eine Kleine Anfrage der CDU/CSU-Fraktion ( 15/2281) hervor.
Auf eine Kontrolle des Vertragsabschluss sei verzichtet worden, so die Bundesregierung, da die Bundesagentur für Arbeit eine rechtsfähige bundesunmittelbare Körperschaft des öffentlichen Rechts mit Selbstverwaltung sei und im Rahmen des Gesetzes ihre Aufgaben in eigener Verantwortung erfülle. Die Bundesregierung habe erstmals am 21. November von der BA die Mitteilung erhalten, dass Bernd Schiphorst als Manager auf Zeit Leiter des Bereichs Kommunikation sei. Dass Schiphorst in dieser Funktion auch über Budgetverantwortung verfügte, habe das Bundesministerium für Wirtschaft und Arbeit (BMWA) aus dem Bericht des Bundesrechnungshofes erfahren. Das BMWA habe seine Prüfung im Rahmen der Rechtsaufsicht am 25. November eingeleitet. Eine detaillierte Auskunft im Präsidium des Verwaltungsrates habe nicht angefordert werden können, da das BMWA keine Befugnis habe, an dessen Sitzungen teilzunehmen. Ebenso habe das BMWA auch keine besondere Prüfung der Beraterverträge durchsetzen können, da die von der Bundesregierung vorgeschlagenen ehrenamtlichen Mitglieder des Verwaltungsrates in ihrer Tätigkeit unabhängig und nicht an Weisungen gebunden seien. Darüber hinaus sei die Prüfung der Zweckmäßigkeit des Einsatzes von Haushaltsmitteln der BA grundsätzlich nicht Gegenstand der Rechtsaufsicht, sondern der Fachaufsicht.
Unter Zugrundelegung des Bundesrechnungshof-Berichtes vom 10. Dezember besteht nach Darstellung der Regierung kein Anspruch auf Schadensersatz gegen Florian Gerster wegen des Vertragsschlusses der BA mit WMP. Gegen die Annahme eines Schadens spreche, dass die BA die vertraglich vereinbarte Beratungsleistung durch WMP erhalten habe. Auch habe beim Vertragsabschluss nicht davon ausgegangen werden können, dass die BA mit eigenen Beschäftigten eine Beratung und Unterstützung auf dem selben Niveau wie die WMP erbringen kann. Trotz der unter dem Gesichtspunkt der Wirtschaftlichkeit gebotenen, aber in diesem Fall fehlenden Vergleichbarkeit des Angebotes der WMP mit anderen Anbietern sei kein zwangsläufig anzunehmender und als Schaden bezifferbarer Nachteil der Vermögensinteressen der BA oder des Bundes eingetreten.
Weiterhin berichtet die Regierung, dass es für den Aufbau des virtuellen Arbeitsmarktes zu einer Vergabe nach geltendem Vergaberecht im Wege eines Verhandlungsverfahrens mit vorgeschaltetem, europaweitem Teilnahmewettbewerb durch die BA kam. Angesichts des deutlichen Vorsprungs des Angebotes der Firma Accenture in fachlicher und preislicher Hinsicht habe die BA die Verhandlungen nur mit diesem Anbieter weitergeführt. Das vereinbarte Entgelt habe bei der Vertragsunterzeichnung etwa 65,5 Millionen Euro betragen. Für zusätzliche Leistungen sei das Entgelt ohne Neuausschreibung später auf rund 77 Millionen Euro angehoben worden.