Ergänzende Bestimmungen zum Haftungsrecht im Luftverkehr vorgelegt
Berlin: (hib/BOB) Die Vorschriften über die Haftung aus dem Beförderungsvertrag und die Versicherungspflicht für Passagierschäden im Luftverkehrsgesetz sollen neu gefasst und inhaltlich an das künftig internationale und auf europäischer Ebene geltende Recht angepasst werden. Die Bundesregierung hat dazu einen Gesetzentwurf ( 15/2359) vorgelegt. Das so genannte Warschauer Abkommen, das für die Haftung bei Passagier- und Güterschäden in der internationalen Zivilluftfahrt bisher maßgebliche Recht, wurde zur Vereinheitlichung bestimmter Vorschriften über die Beförderung im internationalen Luftverkehr (Montrealer Übereinkommen) geändert und auf eine neue Grundlage gestellt. Die Europäische Gemeinschaft (EG), in deren Zuständigkeit Teile des Übereinkommens fallen, hat die Ratifikation dieses Übereinkommens beschlossen. Dazu liegt eine separater Gesetzentwurf vor ( 15/2285, vgl. hib Nr. 3 vom 7.1.04).
Mit dem vorliegenden Durchführungsgesetz zum Montrealer Übereinkommen sollen ergänzende Bestimmungen geschaffen werden, soweit sie das Recht der EG nicht enthält. Zum anderen solle die nationale luftverkehrsrechtliche Haftung für Passagierschäden, soweit Luftbeförderungen ihr im Hinblick auf die internationalen und europäischen Regelungen noch unterliegen, den durch das Übereinkommen gesetzten neuen Standards angeglichen werden. Die in dem Gesetzentwurf vorgesehene Haftungsverbesserungen für Fluggäste sowie die Ausweitung der Versicherungspflichten ließen eine Anhebung der Versicherungsprämien für die Luftfrachtführer nicht ausgeschlossen erscheinen. Diese würden sich letztlich auf die Verbraucherpreise auswirken können.